Ungehorsam angekündigt: Entlassung wirksam?
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Auch wenn der Mitarbeiter ankündigt, weiter die Anweisungen seines Vorgesetzten zu ignorieren, darf ihm der Arbeitgeber nicht fristlos kündigen.
Wenn man sich nicht gut mit seinem Vorgesetzten oder einem Kollegen versteht, sollte man dennoch höflich bleiben. Allerdings eskalieren manche Streitigkeiten und man ignoriert nicht nur die betreffende Person, sondern auch ihre Anweisungen. Doch rechtfertigt dieses Verhalten eine fristlose Kündigung?
Beschäftigter ignoriert Anweisungen
Ein langjähriger Mitarbeiter wurde innerhalb von 1,5 Jahren zweimal abgemahnt, weil er des Öfteren die Anweisungen seines Vorgesetzten missachtet hatte. Nach der letzten Abmahnung erklärte der Angestellte in einem Gespräch mit seinem Arbeitgeber, auch weiterhin die Anweisungen nicht befolgen zu wollen. Daraufhin wurde der Beschäftigte fristlos entlassen. Der wehrte sich gerichtlich gegen die Kündigung; schließlich liege kein konkretes Fehlverhalten vor. Der Arbeitgeber gab an, dass die Ankündigung und das abgemahnte Fehlverhalten in der Vergangenheit die Kündigung rechtfertigen.
Keine konkrete Arbeitsverweigerung
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz war die Kündigung unwirksam. Schließlich hat der Beschäftigte nicht konkret die Arbeit verweigert, sondern lediglich angekündigt, es auch in Zukunft zu tun. Außerdem wurde er in 1,5 Jahren „nur" zweimal abgemahnt; er ist den übrigen Anweisungen seines Vorgesetzten also durchaus nachgekommen. Des Weiteren war das bisherige Fehlverhalten für den Arbeitgeber wohl nicht so schwerwiegend, dass er das Arbeitsverhältnis kündigt; schließlich hätte er den Beschäftigten bereits nach der ersten Abmahnung entlassen können. Der Mitarbeiter musste also nicht damit rechnen, wegen einer „bloßen" Ankündigung von Ungehorsam plötzlich entlassen zu werden, wenn wegen des tatsächlichen Fehlverhaltens immer nur abgemahnt wurde.
Letztendlich durfte die Kündigung auch nicht auf den früheren Ungehorsam gestützt werden, für den der Beschäftigte bereits abgemahnt wurde. Schließlich verzichtet der Arbeitgeber in diesem Fall mit einer Abmahnung konkludent auf sein Kündigungsrecht.
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 06.09.2012, Az.: 11 Sa 681/11)
(VOI)
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