Worauf Sie bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses achten sollten
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Bei der Kündigung nach geltendem Recht muss der Arbeitnehmer eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften beachten. So ist grundsätzlich eine Kündigungsfrist einzuhalten und Formalien wie Schriftform und Erhalt zu beachten.
Jede Kündigung muss in Schriftform erfolgen
Eine mündliche Kündigung kann ignoriert werden und kann das Arbeitsverhältnis nicht beenden. Dies gilt beispielsweise auch für im Affekt ausgesprochene Kündigungsandrohungen oder Kündigungen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass seit dem 1. Mai 2000 ausschließlich Kündigungen, welche die gesetzliche Schriftform wahren, rechtswirksam sind. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig zu wissen, dass eine Kündigung in elektronischer Form (z.B. per E-Mail oder Fax) ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, also unwirksam ist. Ergänzend wahrt auch nicht die schriftliche Bestätigung einer vorher mündlich ausgesprochenen Kündigung die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform.
Dreiwöchige Klagefrist ist unbedingt zu beachten
Eine Kündigung kann nur innerhalb von drei Wochen (beginnend ab Zugang der schriftlichen Kündigung) beim Arbeitsgericht durch eine so genannte Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht, so gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam, egal ob dies zutrifft oder nicht.
Gefahr der Verhängung einer Sperrzeit
Der Arbeitnehmer muss bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund oder bei der widerstandslosen Hinnahme einer offensichtlich rechtswidrigen Arbeitgeberkündigung mit einer Sperrzeit bei Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe rechnen. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, kann er dem Arbeitgeber sogar zu Schadenersatz verpflichtet sein.
Im Hinblick eines eventuellen Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist ein besonderes Augenmerk auf mögliche Sperrzeiten zu richten, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine einvernehmliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages geregelt wird. Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis daher durch Auflösungsvertrag beenden, sollte dem nur unter Entschädigung hierdurch verursachter Einbußen zugestimmt werden.
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