PflegeZG - Pflegezeitgesetz

Die wichtigsten Fragen zum PflegeZG

  • Was ist das PflegeZG?
    Das Pflegezeitgesetz – kurz PflegeZG – regelt, dass sich Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit von ihrer Arbeit freistellen lassen oder in Teilzeit arbeiten können, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen.
  • Was ist das Ziel des Gesetzes?
    Arbeitnehmern wird die Möglichkeit gegeben, pflegebedürftige Familienangehörige zu umsorgen und zu pflegen.
  • Wie ist die Pflegefreistellung geregelt?
    Beschäftigte können bis zu 10 Tage von ihrer Arbeit freigestellt werden, um für die betroffene Person eine entsprechende Pflege zu organisieren.
  • Was gilt für die Pflegezeit?
    Angestellte können sich entweder vollständig von ihrer Arbeit freistellen lassen oder in Teilzeit arbeiten, wenn sie einen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
  • Wie ist der Kündigungsschutz während der Pflegezeit geregelt?
    Arbeitnehmern, die von der Arbeit für die Pflege eines Angehörigen freigestellt sind, darf für diesen Zeitraum nicht gekündigt werden.

Über das PflegeZG

Was ist das PflegeZG?

Das Pflegezeitgesetz – kurz PflegeZG – regelt, dass sich Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit von ihrer Arbeit freistellen lassen oder in Teilzeit arbeiten können, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen. Dabei bleibt das Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen.

Das PflegeZG umfasst insgesamt acht Paragrafen und trat 2008 in Kraft.

 Was wird im PflegeZG genau geregelt?


In § 1 PflegeZG wird das Ziel des Gesetzes definiert: Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, pflegebedürftige Familienangehörige zu umsorgen und zu pflegen.

§ 2 PflegeZG umfasst Regelungen zur sogenannten Pflegefreistellung:

  • Beschäftigte können bis zu 10 Tage von ihrer Arbeit freigestellt werden, um für die betroffene Person eine entsprechende Pflege zu organisieren.
  • Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Dauer der Abwesenheit unverzüglich mitzuteilen. 
  • § 2 Absatz 3 PflegeZG stellt außerdem klar, dass Beschäftigte im Grunde genommen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Freistellung haben. 
§ 3 PflegeZG enthält Regelungen bezüglich der Pflegezeit:

  • Arbeitnehmer können sich entweder vollständig von ihrer Arbeit freistellen lassen oder in Teilzeit arbeiten, wenn sie einen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. 
  • Dem Arbeitgeber ist spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich mitzuteilen, dass Pflegezeit in Anspruch genommen werden möchte.
  • Der Beschäftigte muss zudem angeben, für welchen Zeitraum die Freistellung in Anspruch genommen werden soll.
In § 4 PflegeZG ist die genaue Dauer festgelegt, die ein Arbeitnehmer für die Pflege in Anspruch nehmen kann. Es handelt sich um eine Höchstdauer von maximal sechs Monaten – es können aber auch nur wenige Tage verlangt werden. Es kann nur einmal Pflegezeit für einen Pflegebedürftigen beansprucht werden.

§ 5 PflegeZG umfasst Regelungen hinsichtlich des Kündigungsschutzes. Arbeitnehmern, die von der Arbeit für die Pflege eines Angehörigen freigestellt sind, darf für diesen Zeitraum nicht gekündigt werden.

In § 6 PflegeZG ist niedergeschrieben, dass ein befristeter Arbeitsvertrag für eine Vertretungskraft für den Zeitraum, in dem sich der Arbeitnehmer in Pflegezeit befindet, gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber kann diesen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.  

§ 7 PflegeZG enthält einige Begriffsbestimmungen. Es wird definiert, wer als Beschäftigter gilt. Dazu zählen:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, d. h. Auszubildende
  • in Heimarbeit Beschäftigte
Darüber hinaus wird in § 7 Absatz 3 PflegeZG festgesetzt, wer Angehöriger ist. Darunter fallen u. a.:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner und Geschwister
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder und Enkelkinder
§ 8 PflegeZG beschreibt die sogenannte Unabdingbarkeit, d. h., von den Vorschriften des PflegeZG kann nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.