PflegeZG - Pflegezeitgesetz
- § 1 PflegeZG - Ziel des Gesetzes
- § 2 PflegeZG - Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
- § 3 PflegeZG - Pflegezeit und sonstige Freistellungen
- § 4 PflegeZG - Dauer der Inanspruchnahme
- § 4a PflegeZG - Erneute Pflegezeit nach Inanspruchnahme einer Freistellung auf Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- § 5 PflegeZG - Kündigungsschutz
- § 6 PflegeZG - Befristete Verträge
- § 7 PflegeZG - Begriffsbestimmungen
- § 8 PflegeZG - Unabdingbarkeit
- § 9 PflegeZG - (weggefallen)
Die wichtigsten Fragen zum PflegeZG
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Was ist das PflegeZG?
Das Pflegezeitgesetz – kurz PflegeZG – regelt, dass sich Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit von ihrer Arbeit freistellen lassen oder in Teilzeit arbeiten können, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen. -
Was ist das Ziel des Gesetzes?
Arbeitnehmern wird die Möglichkeit gegeben, pflegebedürftige Familienangehörige zu umsorgen und zu pflegen. -
Wie ist die Pflegefreistellung geregelt?
Beschäftigte können bis zu 10 Tage von ihrer Arbeit freigestellt werden, um für die betroffene Person eine entsprechende Pflege zu organisieren. -
Was gilt für die Pflegezeit?
Angestellte können sich entweder vollständig von ihrer Arbeit freistellen lassen oder in Teilzeit arbeiten, wenn sie einen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. -
Wie ist der Kündigungsschutz während der Pflegezeit geregelt?
Arbeitnehmern, die von der Arbeit für die Pflege eines Angehörigen freigestellt sind, darf für diesen Zeitraum nicht gekündigt werden.
Über das PflegeZG
Was ist das PflegeZG?Das Pflegezeitgesetz – kurz PflegeZG – regelt, dass sich Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit von ihrer Arbeit freistellen lassen oder in Teilzeit arbeiten können, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen. Dabei bleibt das Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen.
Das PflegeZG umfasst insgesamt acht Paragrafen und trat 2008 in Kraft.
Was wird im PflegeZG genau geregelt?
In § 1 PflegeZG wird das Ziel des Gesetzes definiert: Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, pflegebedürftige Familienangehörige zu umsorgen und zu pflegen.
§ 2 PflegeZG umfasst Regelungen zur sogenannten Pflegefreistellung:
- Beschäftigte können bis zu 10 Tage von ihrer Arbeit freigestellt werden, um für die betroffene Person eine entsprechende Pflege zu organisieren.
- Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Dauer der Abwesenheit unverzüglich mitzuteilen.
- § 2 Absatz 3 PflegeZG stellt außerdem klar, dass Beschäftigte im Grunde genommen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Freistellung haben.
- Arbeitnehmer können sich entweder vollständig von ihrer Arbeit freistellen lassen oder in Teilzeit arbeiten, wenn sie einen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
- Dem Arbeitgeber ist spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich mitzuteilen, dass Pflegezeit in Anspruch genommen werden möchte.
- Der Beschäftigte muss zudem angeben, für welchen Zeitraum die Freistellung in Anspruch genommen werden soll.
§ 5 PflegeZG umfasst Regelungen hinsichtlich des Kündigungsschutzes. Arbeitnehmern, die von der Arbeit für die Pflege eines Angehörigen freigestellt sind, darf für diesen Zeitraum nicht gekündigt werden.
In § 6 PflegeZG ist niedergeschrieben, dass ein befristeter Arbeitsvertrag für eine Vertretungskraft für den Zeitraum, in dem sich der Arbeitnehmer in Pflegezeit befindet, gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber kann diesen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
§ 7 PflegeZG enthält einige Begriffsbestimmungen. Es wird definiert, wer als Beschäftigter gilt. Dazu zählen:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, d. h. Auszubildende
- in Heimarbeit Beschäftigte
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner und Geschwister
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder und Enkelkinder