75 Anwälte für Arbeitnehmererfindungsgesetz | Seite 4

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Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Arbeitnehmererfindungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Dipl. Ing. Dr. Andreas Wildhack
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Rechtsfragen im Bereich Arbeitnehmererfindungsgesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Elisabeth Dittrich
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Herr Patentanwalt Dr. Leopold Gruner bietet Rat und Unterstützung im Bereich Arbeitnehmererfindungsgesetz

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Arbeitnehmererfindungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Arbeitnehmererfindungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Arbeitnehmererfindungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Arbeitnehmererfindungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Arbeitnehmererfindungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz, kurz: ArbnErfG, ist ein Gesetz, das den Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Fall einer Arbeitnehmererfindung regelt. Eine Arbeitnehmererfindung ist eine gebrauchsmusterfähige oder patentfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstpflicht schafft. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz ist damit in den Bereichen Gebrauchsmuster und Patent relevant. Die Arbeitnehmererfindung wird auch als Diensterfindung bezeichnet. Sie liegt vor, wenn:

  • Die Erfindung während des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde,
  • die Erfindung aus einer Tätigkeit entstanden ist, die dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegt oder
  • die Erfindung maßgeblich auf Arbeiten oder Know-how des Betriebes beruht.

Erfinderrecht

Üblicherweise steht bei einer Erfindung das Erfinderrecht ausschließlich dem Erfinder zu. Im Fall einer Diensterfindung erscheint dies oftmals nicht interessengerecht. Deshalb ist zugunsten des Arbeitgebers im Arbeitnehmererfindungsgesetz geregelt, dass ihm unter bestimmten Voraussetzungen das Recht an der Arbeitnehmererfindung zusteht. Als Ausgleich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Vergütung, zusätzlich zu seinem Lohn.

Verfahren

Bei einer Arbeitnehmererfindung sind nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz bestimmte Verfahren vorgesehen, von der Meldung der Erfindung durch den Arbeitnehmer bis hin zu den Möglichkeiten, die der Arbeitgeber für die Inanspruchnahme hat. Verstößt der Arbeitnehmer beispielsweise gegen eine dieser Pflichten, muss er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, bis hin zu einer Kündigung. Darüber hinaus kann dem Arbeitgeber noch ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen. Neben dem ArbnErfG sind bei Arbeitnehmererfindungen auch Vorschriften aus dem Patentrecht - insbesondere das PatentG - zu beachten. 

(WEL)

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