1.490 Anwälte für Konstruktionsfehler | Seite 63

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Rechtsanwalt Martin Graner
Marten & Graner Rechtsanwälte, Kurfürstendamm 92, 10709 Berlin 6970.1169909736 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Martin Graner ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Konstruktionsfehler
(13.05.2022) Da ich sehr schnell und zu Corona-Zeiten einen Anwalt brauchte der dazu auch noch Kapazitäten frei hatte habe ich mich …
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sehr gut
Rechtsanwalt Torsten Stakemeier
Rechtsanwaltskanzlei Stakemeier, Rudolfplatz 3, 50674 Köln 6674.0645981936 km
Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Arbeitsrecht
Herr Rechtsanwalt Torsten Stakemeier vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Konstruktionsfehler
aus 22 Bewertungen Danke für die freundliche telefonische Beratung! (28.03.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Konstruktionsfehler

Fragen und Antworten

  • Konstruktionsfehler: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Konstruktionsfehler sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Konstruktionsfehler: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Konstruktionsfehler umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Konstruktionsfehler und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Als einen Konstruktionsfehler bezeichnet man einen Produktfehler, der aus Verstößen gegen technische Erkenntnisse während der Konzeption und Planung des Produkts folgt und folglich ein gefahrloser Umgang mit dem Produkt nicht möglich ist. Dieser Fehler begründet eine vertragliche oder deliktische Produkthaftung des Herstellers. Konstruktionsfehler haften - im Gegensatz zu Fabrikationsfehlern - der gesamten zum Produkt gehörenden Produktionsserie an und deren Entstehung liegt zeitlich vor der Herstellung. Die gesetzlichen Regelungen sind in § 823 BGB und im ProdHaftG niedergelegt.

Der Hersteller eines Produkts muss aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht vermeiden, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik und Wissenschaft vorhersehbare Konstruktionsfehler entstehen. Ein allgemein anerkannter Stand der Technik und Wissenschaft ergibt sich aus den überbetrieblichen Normen und aus Technischen Regeln verschiedener Organisationen. Zur Vermeidung genügt es, dass Produkte bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht zu einer Gefahrenquelle werden. Dies gilt vor allem dann, wenn die bei unsachgemäßem Gebrauch entstehenden Gefahren ohne weiteres erkannt werden können. In diesen Fällen sind weder besondere Sicherheitsvorkehrungen des Herstellers noch eine Warnung vor unsachgemäßem Gebrauch erforderlich. Dies gilt z.B. für weit verbreitetes Handwerkszeug, wie Hammer, Säge, Messer, bei denen der vorsichtige Umgang damit schon Kindern beigebracht wird. Die Produktsicherheit muss aber andererseits auch in bestimmten Fällen von bestimmungswidrigem Gebrauch gegeben sein, d.h. dass Produkte bei jedem vorhersehbaren üblichen Umgang sicher sein müssen. Dies gilt insbesondere für die Überbeanspruchung von Produktteilen. So ist z.B. mit der Überlastung eines Personenaufzuges zu rechnen und deshalb sind die Stahlseile, an denen die Aufzugskabinen hängen, entsprechend stark zu bemessen.

Beispiele für Konstruktionsfehler:

  •     Konstruktion eines Bremssystems für Pkw, das keine ausreichende Bremskraft entwickelt
  •     Konstruktionsfehler auf Grund einer zu schwachen Materialverbindung z. B. Verschraubung oder Schweißnaht
  •     Einsturz einer Brücke unter normalen Bedingungen

Insgesamt kommt für Schäden, die aufgrund von Konstruktionsfehlern entstanden sind, gleichzeitig eine Haftung des Herstellers in Betracht und zwar verschuldensabhängig nach dem allgemeinen Deliktsrecht, sog. Produzentenhaftung, d.h. Pflichtverstoß und Verschulden des Herstellers werden vermutet, was der Hersteller widerlegen kann oder verschuldensunabhängig nach dem Produkthaftungsgesetz, sog. Produkthaftung.

Für einen Schadensersatzanspruch trägt der Geschädigte die Beweislast, d.h. er muss den im Konstruktions- und Verantwortungsbereich des Herstellers entstandenen Fehler und die dadurch entstandene Rechtsgutsverletzung beweisen. Diese Beweislast ist aber oft schwer zu erbringen, denn derartige Fehler sind in den meisten Fällen nicht offensichtlich, sondern verbergen sich im Detail und werden erst unter bestimmten Umständen sichtbar.

Eine Haftungsbefreiung des Herstellers ist nur in einigen Ausnahmefällen möglich:

  •     fehlendes willentliches Inverkehrbringen des Produkts (Diebstahl)
  •     Fehler entstand erst nach dem Inverkehrbringen (unsachgemäße Reparatur)
  •     Produkt ist nicht für den Verkauf hergestellt (Eigenbedarf)

(WEI)

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