1.500 Anwälte für Produkthaftungsgesetz

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Profil-Bild Rechtsanwalt André Sämann
sehr gut
Rechtsanwalt André Sämann
Rechtsanwälte Reddemann, Huthoff, Sämann und Partner, Herzlia-Allee 105, 45770 Marl 6374,1 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Allgemeines Vertragsrecht
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt André Sämann
aus 31 Bewertungen Hier kann ich nur absolute Bestnoten vergeben. Sowohl die Kommunikation im Vorfeld, als auch die Durchführung sowie … (13.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Hermann Roloff
Rechtsanwalt Hermann Roloff, Robert-Lauth-Straße 5, 67071 Ludwigshafen am Rhein 6554,6 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht • Zivilprozessrecht • Arbeitsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Hermann Roloff
(02.02.2024) Herzlichen Dank für Ihre gewinnbringende Beratung.
Profil-Bild Rechtsanwalt Andreas Heiseler
Rechtsanwälte Böttcher & Heiseler, Schillerstr. 11a, 10625 Berlin 6717,7 km
Zivilrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zivilprozessrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Andreas Heiseler
Profil-Bild Rechtsanwalt Nils Finkeldei
sehr gut
Rechtsanwalt Nils Finkeldei
Anwaltskanzlei Finkeldei, Rechtsanwalt Bottrop, Gladbecker Str. 29, 46236 Bottrop 6368,4 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Unterhaltsrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Online-Rechtsberatung
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Nils Finkeldei
aus 82 Bewertungen Herr Finkeldei hat mich hervorragend beraten und vertreten, alle notwendigen Aufgaben übernommen und mich stets über … (29.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas Buchheit (Oberst d. R.)
Kanzlei Buchheit, Salzstraße 36, 41460 Neuss 6367,3 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Thomas Buchheit (Oberst d. R.) – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Peter Ahrens
Kanzlei Peter Ahrens, Bahnhofstr. 13, 49716 Meppen 6340,2 km
Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Peter Ahrens ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Frank Muhr LL.M.
sehr gut
Rechtsanwalt Frank Muhr LL.M.
Rechtsanwälte Fenderl & Dietrich, Karlstraße 19-23, 63719 Aschaffenburg 6581,4 km
Vom Schlimmsten ausgehen und das Beste rausholen; ich helfe Ihnen mit meiner Kompetenz, Erfahrung, absolutem Einsatz, Optimismus und Humor, juristisches Ungemach zu überstehen.
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zivilrecht • Werkvertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Frank Muhr LL.M. vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 44 Bewertungen Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung bei der Abwicklung meines Unfallschadens mit der gegnerischen … (31.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Dr. Petra Patzelt
Kanzlei Dr. Petra Patzelt, Paracelsusstraße 10, 5020 Salzburg, Österreich 6945,9 km
Jede Lösung ist besser, als jene durch Richterspruch im Namen der Republik.
Allgemeines Vertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Familienrecht • Erbrecht • Verwaltungsrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Dr. Petra Patzelt
Profil-Bild Fachanwalt und Notar Thomas Schröder
Fachanwalt und Notar Thomas Schröder
Kanzlei Behnsen Schröder Vogt – Rechtsanwälte und Notare Uwe Behnsen, Thomas Schröder, Helmut Vogt GbR, Deisterallee 10, 31785 Hameln 6495,1 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Strafrecht • Kaufrecht
Ihr kompetenter Herr Fachanwalt und Notar Thomas Schröder für Rechtsfragen rund um den Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt H.- Wolfram Lehnert
sehr gut
Rechtsanwalt H.- Wolfram Lehnert
Anwaltskanzlei v3.3 Hans-Wolfram Lehnert, Kaulbachstraße 45 / EG, 90408 Nürnberg 6731,5 km
ALL YOU NEED IS L@W
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Zivilrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt H.- Wolfram Lehnert
aus 38 Bewertungen 👍👍👍 (10.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Julien Schlagowski LL.M.
Rechtsanwalt Dr. Julien Schlagowski LL.M.
Kanzlei Dr. Schlagowski, Leo-Leistikow-Allee 4, 22081 Hamburg 6468,7 km
Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Reiserecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Dr. Julien Schlagowski LL.M. bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
(21.06.2023) Wir können Herrn Dr. Schlagowski wirklich nur empfehlen. Herr Dr. Schlagowski hat uns bei Streitigkeiten aus einem …
Profil-Bild Rechtsanwalt Mag.-iur. Dennis Kallabis
sehr gut
Rechtsanwalt Mag.-iur. Dennis Kallabis
Anwaltskanzlei Kallabis - Startup, Vertragsrecht, Gerresheimer Landstraße 60, 40627 Düsseldorf 6381,1 km
Wirtschaftsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Kaufrecht • Zivilrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Mag.-iur. Dennis Kallabis unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 11 Bewertungen Ich bin durch meine Rechtsschutzversicherung an Herrn Rechtsanwal Kallabis vermittelt worden. Nach einem ausführlichen … (04.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Stefan Seufert
Rechtsanwalt Stefan Seufert
Rechtsanwälte Stühlein, Barthelmes & Kollegen, Brückenstr. 2, 96047 Bamberg 6698,0 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Stefan Seufert – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Joachim Höhl
Rechtsanwalt Joachim Höhl
Kanzlei Joachim Höhl, Am Seeufer 30, 40880 Ratingen 6372,4 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Wettbewerbsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Steuerrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Joachim Höhl
Profil-Bild Rechtsanwältin Eleni Kougioumtzi
Rechtsanwältin Eleni Kougioumtzi
DIKIGORION RECHTSANWÄLTE Eleni Kougioumtzi & Associates, Königsallee 14, 40212 Düsseldorf 6372,1 km
"Ich bin außergewöhnlich freundlich und geduldig, solange ich am Ende das bestmögliche Ergebnis für meine Mandanten erhalte."
Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Eleni Kougioumtzi
(29.04.2022) .
Profil-Bild Rechtsanwalt Heiko Liebscher
sehr gut
Kanzlei Heiko Liebscher, Schierholzstr. 27, 30655 Hannover 6509,5 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Heiko Liebscher vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 11 Bewertungen Die erste Erfahrung war wunderbar. Der Anwalt nahm sich die Zeit und erklärte einfach und richtig, um das Verständnis … (19.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Eva Rombach
Eva Rombach, Weißenburger Straße 20-22, 63739 Aschaffenburg 6581,7 km
Arbeitsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Eva Rombach
Profil-Bild Prof. Dr. Peter Elsner
Prof. Dr. Peter Elsner
Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Peter Elsner Rolf-Peter Dröge, Eppendorfer Baum 42, 20249 Hamburg 6465,1 km
Unsere Kompetenz: Wir beraten und unterstützen Sie mit rechtlicher und wissenschaftlich fundierter Kompetenz, belegt durch Publikationen und Vorträge.
Medizinrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Sozialrecht
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Rechtsanwalt Herr Prof. Dr. Peter Elsner
Profil-Bild Rechtsanwältin Elisabeth Gawrych
Rechtsanwältin Elisabeth Gawrych
Legal Consulting Bergisches Land, Im Grünental 5, 42489 Wülfrath 6385,0 km
"Um klar zu sehen, genügt oft eine Veränderung des Blickwinkels." Antoine de Saint Exupery
Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Kaufrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Öffentliches Recht • Verwaltungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Elisabeth Gawrych ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Daniel Buljevic
Rechtsanwalt Daniel Buljevic
Kanzlei zum Roland, Pagentorner Str. 59-60, 28203 Bremen 6418,3 km
Hanseatisch. Persönlich. Ehrlich. Hier sind Sie richtig für alle Themen rund um: Arbeitsrecht (insbesondere bei Kündigungen), Beamtenrecht sowie Zivilrecht. Erstanfrage kostenlos.
Arbeitsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Beamtenrecht • Zivilrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Kaufrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Daniel Buljevic vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 9 Bewertungen Herr Rechtsanwalt Buljevic hat meine Kündigungsschutzklage erfolgreich verhandelt. Ich freue mich, dass ich einen … (12.09.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Werner Ditton
Kanzlei Michael Werner Ditton, Mannheimer Str. 40, 76676 Graben-Neudorf 6578,2 km
Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Familienrecht • Werkvertragsrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Michael Werner Ditton
(04.10.2021) Ich bin seit Jahren Klient von Herrn Ditton und er hat mich in unterschiedlichsten rechtlichen Situationen sehr gut …
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Oliver Maus
Rechtsanwalt Dr. Oliver Maus
Hast & Dr. Maus Rechtsanwälte, Münsterstr. 9, 59065 Hamm 6416,9 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Beamtenrecht • Sozialrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge
Herr Rechtsanwalt Dr. Oliver Maus ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 5 Bewertungen Ich würde mich jederzeit und in allen infrage kommenden Rechtsgebieten wieder an Dr. Oliver Maus wenden sowie anderen … (16.08.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen
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Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen
AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Tintemann Klevenhagen Rohrmoser, Martin-Buber-Straße 24, 14163 Berlin 6718,0 km
Ehrlicher, verständlicher und kompetenter Partner zur kraftvollen Durchsetzung Ihrer Interessen. Melden Sie sich einfach und dann besprechen wir gemeinsam, wie ich auch Ihnen bestmöglich helfen kann.
Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Anwaltshaftung • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilrecht • Zivilprozessrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 62 Bewertungen Herr Klevenhagen machte bereits beim telefonischen Erstkontakt einen sehr empathischen Eindruck auf mich. Mir wurden … (12.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Schilling
sehr gut
Rechtsanwalt Christian Schilling
SCHILLING Rechtsanwaltskanzlei, Kaiser-Friedrich-Promenade 31, 61348 Bad Homburg vor der Höhe 6535,6 km
Durchsetzungsstark und zuverlässig. Prozesserfahren.
Baurecht & Architektenrecht • Kaufrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Maklerrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Christian Schilling ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 100 Bewertungen Ein Schreiben genügte und wir hörten nichts mehr von der unbetechtigten Forderung. (08.03.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

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