865 Anwälte für Organspende | Seite 37

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Rechtsanwalt Jürgen Graser
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Rechtsfragen im Bereich Organspende beantwortet Herr Rechtsanwalt Jürgen Graser
aus 92 Bewertungen Ich bin äüßerst zufrieden mit der Erstauskunft von Herrn Rechtsanwalt Graser. Ich werde zu gegebener Zeit einen … (12.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Organspende

Fragen und Antworten

  • Organspende: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Organspende umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Organspende und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Organspende: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Organspende sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Eine Organspende ist möglich als Lebendspende oder als Organspende nach dem Tod. Bei der Lebendspende muss der Spender unter anderem über 18 Jahre alt und einwilligungsfähig und mit dem Organempfänger verwandt oder persönlich verbunden sein, z. B. als bester Freund/beste Freundin. Daneben gibt es laut dem Transplantationsgesetz - im Rahmen der Medizin und dem deutschen Recht - noch viele weitere Voraussetzungen, damit eine Lebendspende zulässig ist. So darf etwa kein Organ aus einer Organspende nach dem Tod vorliegen, die Operation beim Spender also nötig sein.

Wer zulassen möchte, dass ihm nach dem Tod Organe entnommen werden, kann dies in dem sog. Organspendeausweis erklären. Er kann darüber hinaus auch festlegen, welche Organe entnommen werden sollen und welche nicht. An den ausdrücklich erklärten Willen müssen sich sowohl der Arzt als auch die nächsten Verwandten halten. Liegt keine ausdrückliche Erklärung vor, muss der mutmaßliche Wille des Verstorbenen ermittelt werden, indem etwa die nächsten Verwandten befragt werden, die in den letzten zwei Jahren persönlichen Kontakt zu ihm hatten. Wer als nächster Verwandter zuerst über die Entnahme von Organen entscheiden darf, ist im Transplantationsgesetz geregelt:

  1. Ehepartner, Lebenspartner, Lebensgefährten
  2. volljährige Kinder
  3. Eltern bzw. die Person(en), die das Sorgerecht für das verstorbene Kind hatte
  4. volljährige Geschwister
  5. Großeltern

Beispiel: Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft darf der Lebenspartner bei einem fehlenden ausdrücklichen Organspenderwillen über eine Organentnahme entscheiden. Hatte der Verstorbene zusätzlich einen Lebensgefährten, kann die Zustimmung des Lebenspartners zur Organspende durch den Lebensgefährten aufgehoben werden. Es dürfen also keine Organe entnommen werden. Anderes gilt aber, wenn jemand aus einem niedrigeren Rang der Organspende widerspricht, z. B. die Eltern des Verstorbenen.

Man sollte nicht im Testament regeln, ob man einer Organspende nach dem Tod zustimmt oder nicht. Vielmehr sollte man sich z. B. einen Organspendeausweis besorgen oder seinen Willen in einer Patientenverfügung ausdrücken.

(VOI)

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