3.410 Anwälte für Pachtvertrag | Seite 143

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(21.10.2020) Sehr schneller Antwort Guten arbeit geleistet Ich habe mein voll Recht bekommen ohne Sie schaffe ich nicht Ich …
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Rechtsanwalt Jürgen Wöhrle
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aus 24 Bewertungen Ich kann die Kanzlei und Rechtsanwalt Wöhrle nur empfehlen. Er hat mich sehr gut in unserer Sache (Erstellung … (07.02.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Pachtvertrag

Fragen und Antworten

  • Pachtvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Pachtvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Pachtvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Pachtvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Pachtvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Der Pachtvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich der Verpächter gegen Zahlung eines Pachtzinses dazu verpflichtet, das Gebrauchsrecht an einer Sache oder einem Recht dem Pächter zu überlassen. Im Gegensatz zum Mietvertrag wird bei der Pacht nicht nur die Gebrauchsüberlassung auf den Pächter übertragen sondern auch das Recht, die Früchte aus dem Pachtobjekt zu beziehen.

Eine weitere Besonderheit beim Pachtvertrag ist, dass es sich bei dem Pachtobjekt sowohl um einen körperlichen als auch einen unkörperlichen Gegenstand handeln kann. Damit kann man in einem Pachtvertrag beispielsweise die Überlassung eines Unternehmens und seiner wirtschaftlichen Erträge als Früchte regeln.

Die Früchte können unmittelbar (z.B. Marmor aus dem Steinbruch, Milch einer Kuh) oder mittelbar (z.B. Erträge durch Weitervermietung) aus der Pachtsache gezogen werden. Oftmals wird im Pachtvertrag auch die Überlassung von Inventar vereinbart. Hierbei kommen zwei Varianten in Betracht: Bei der einfachen Mitverpachtung von Inventargegenständen (§ 582) ist der Verpächter verpflichtet, dem Pächter das Inventar im vertraglich vereinbarten Zustand zu überlassen, allerdings ist der Verpächter - im Gegensatz zu einem Vermieter - nicht verpflichtet, das Inventar in diesem Zustand zu erhalten. Alle Erhaltungsmaßnahmen (Reparaturen, veterinärärztliche Behandlung etc.) obliegen dem Pächter. Weiter kann das Inventar auch zum Schätzwert gemäß § 582a BGB verpachtet werden. Hier übernimmt der Pächter die Gegenstände zu dem Schätzwert bei Pachtbeginn. Endet die Pacht, hat er dem Verpächter das Inventar wieder zurück zu übertragen, dann aber zum Schätzwert zur Zeit des Pacht-Endes.

Für Pachtverträge gelten die Vorschriften aus dem Mietrecht entsprechend, soweit in den §§ 581 ff. BGB nichts anderes bestimmt ist. Nicht anzuwenden sind allerdings Mietvorschriften aus dem sozialen Mietrecht.

Ausnahme: Beim Landpachtvertrag gelten die mietrechtlichen Vorschriften nicht, hier sind wegen der besonderen Interessenlage bei Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gebäude spezielle gesetzliche Regeln zu beachten.

Bei den anderen Pachtverträgen gelten jedoch die mietrechtlichen Vorschriften, beispielsweise für den Gaststättenpachtvertrag, Restaurantpachtvertrag, Jagdpachtvertrag, Fischereipachtvertrag, Kleingartenpachtvertrag, Apothekenpachtvertrag u.v.m.

Neben den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind bei einigen Vertragsarten auch Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten zu beachten, zum Beispiel das Jagdrecht beim Jagdpachtvertrag oder das Kleingartenrecht bei der Verpachtung von Kleingärten.

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