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Rechtsanwältin Antje Günther
Günther & Reinhold Rechtsanwaltskanzlei, Hallstr. 9, 39576 Hansestadt Stendal 6880.297840795 km
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Bei rechtlichen Problemen im Bereich Zivildienst unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Antje Günther
(04.03.2022) Frau Günther ist geduldig und umsichtig. Ich war stets informiert über jeden ihrer Schritte. Leider musste die Klage …
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Rechtsanwalt Tobias Friedrich
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Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Zivildienst

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zivildienst

Fragen und Antworten

  • Zivildienst: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zivildienst sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Zivildienst: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Zivildienst umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zivildienst und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Zivildienst ist die häufigste Form des Wehrersatzdienstes. Der Zivildienstleistende, umgangssprachlich „Zivi", hat den (Kriegs-)dienst mit der Waffe aus Gewissensgründen abgelehnt und leistet stattdessen Zivildienst. Zivildienst wird in der Regel im sozialen Umfeld, wie etwa in Krankenhäusern, Jugendhäusern, Altenheimen, im Rettungsdienst und Krankentransport oder in der Behindertenbetreuung abgeleistet. In seltenen Fällen werden Zivildienstleistende Organisationen im Bereich des Umweltschutzes, der Landwirtschaft oder der Verwaltung zugewiesen. Zivildienst kann aber auch Versorgungstätigkeiten umfassen z.B. eine Tätigkeit in Jugendherbergen.

Dänemark hat im Jahr 1917 als erstes Land der Welt einen Wehrersatzdienst eingeführt, der für soziale Aufgaben herangezogen wurde. Kurze Zeit später führten auch andere Länder, wie Schweden und Niederlande 1920, Norwegen 1921 und Finnland 1931 den Zivildienst ein.

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist zwischen Kriegsdienst mit der Waffe und Zivildienst kein Wahlrecht vorgesehen. Doch nach Art. 4 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst gezwungen werden. Gemäß Art. 12a GG kann „wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden."

Die gesetzlichen Bedingungen des Zivildienstes werden durch das Zivildienstgesetz (ZDG) geregelt und die Verwaltung des Zivildienstes erfolgt durch das Bundesamt für den Zivildienst. Analog zum Wehrbeauftragten der Bundeswehr gibt es beim Zivildienst den Bundesbeauftragten für den Zivildienst, an den sich die Zivildienstleistenden mit Eingaben und Beschwerden wenden können.

Zivildienst wird bei einer Zivildienststelle abgeleistet, die vom Bundesamt für den Zivildienst anerkannt sein muss. Jede Zivildienststelle muss gewährleisten, dass der Zivildienstleistende die Arbeitsmarktneutralität wahrt, das heißt nur 1/8 eines Arbeitsplatzes ausfüllt. So soll verhindert werden, dass gewöhnliche Arbeitsplätze durch Zivildienstleistende ersetzt werden.

Zur Dauer des Zivildienstes steht in Artikel 12a II GG: „Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen." In der Realität dauerte der Zivildienst aber immer länger als der Wehrdienst. Dies wurde dadurch erklärt, dass ehemalige Wehrdienstleistende zu Wehrübungen herangezogen werden könnten, weshalb der Zivildienstleistende zum Ausgleich einen längeren Dienst ableisten müsse. Aber es fand eine Angleichung statt und seit 1. Juli 2004 dauern sowohl der Zivildienst als auch der Wehrdienst 9 Monate.

Voraussetzungen um Zivildienstleistender zu werden sind:

  • mindestens 18 Jahre gem. Art. 12a GG
  • ein tauglicher Wehrpflichtiger, der aus Glaubens- und Gewissensgründen den Kriegsdienst nach Artikel 4 III GG verweigert hat (untaugliche Männer müssen weder Wehr- noch Zivildienst ableisten)
  • Altersgrenze für die Heranziehung zum Zivil-/Wehrdienst: 23 Jahre
  • Altersgrenze für die Heranziehung durch eine Zurückstellung: 25 Jahre

Statt des Zivildienstes können anerkannte Kriegsdienstverweigerer auch einen anderen Dienst im Ausland absolvieren oder durch eine sechsjährige Mitwirkung im Zivil- oder Katastrophenschutz Ersatzdienst leisten, z.B. durch Verpflichtung beim Technischen Hilfswerk, bei einer Sanitätsorganisation oder bei der Freiwilligen Feuerwehr. Seit August 2002 besteht die Möglichkeit ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) als Zivildienst anrechnen zu lassen, wobei das Jahr (mindestens 12 Monate) im In- oder Ausland geleistet werden kann und von anerkannten Trägern durchgeführt wird.

(WEI)

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