32.000 Mietwohnungen der GBW verkauft – Folgen für die Mieter
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Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung der Sozialcharta
Von dem jetzigen Verkauf der GBW-Anteile sind bayernweit 85.000 Mieter betroffen. Fest steht: Werden Mietobjekte veräußert, tritt der neue Eigentümer in die bestehenden Mietverträge ein. Befürchtet werden nun aber Mieterhöhungen und Umwandlungen von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen. Die Käufer und die BayernLB verweisen dagegen auf die Sozialcharta, die Teil der Verkaufsbedingungen war. Sie schütze die betroffenen Bewohner. Kritiker bemängeln jedoch, die Sozialcharta sei in weiten Teilen nicht individuell mit den Mietern vereinbart. Dementsprechend könnten die Mieter selbst keine Regelungen einklagen. Denn dafür müssten die Regelungen im jeweiligen Mietvertrag stehen. Das soll aber nur in wenigen Punkten geschehen. Die Verbindung mit dem Kaufvertrag führt ansonsten allenfalls für die Käufer zu Vertragsstrafen. Im äußersten Fall droht die Aufhebung des Kaufvertrags. Mieter bleiben weitgehend außen vor.
Nur bestimmte Inhalte sollen einklagbar sein
Folgende Regelungen der Sozialcharta sollen Bestandteil der Mietverträge werden. Ab Vollzug des Kaufvertrags sollen bestehende Mieter zehn Jahre vor Eigenbedarfskündigungen und Kündigungen wegen Verhinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks geschützt sein. Wer zum Vollzugstag schwerbehindert oder über sechzig Jahre alt ist, für den gilt in diesen Fällen ein lebenslanger Kündigungsschutz. Entsprechendes gilt für Ehegatten und Lebenspartner nach dem Tod ihres Partners, für den diese Regelung galt. Vorausgesetzt, sie übernehmen das Mietverhältnis. Eine Kündigung soll bei diesen Personen im Übrigen nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig sein. Gegen den Willen betroffener Mieter dürfen bis zu fünf Jahre nach dem Vollzugstag keine Luxusmodernisierungen bestehender Wohnungen durchgeführt werden. Für die übrigen Regelungen zur Begrenzung von Mieterhöhungen und Investitionen in Instandhaltung und Modernisierungen gilt das jedoch nicht. Der Verkauf bestehender Wohnungen ist zwar in den ersten fünf Jahren begrenzt. Durch die mögliche Saldierung mit Zukäufen kann dieser Wert jedoch höher liegen. Ähnliches gilt für eine Umwandlung in Wohnungseigentum. Einmal nicht ausgeschöpfte Grenzen bei der Umwandlung dürfen hier in die Folgeperiode übertragen werden. In diesen Fällen besteht ein kommunales Vorkaufsrecht. Allerdings nur bei einer Veräußerung innerhalb von drei Jahren nach dem Vollzugstag. Der Erwerber muss beim Verkauf außerdem die besonderen Regeln zum Kündigungsschutz und Luxusmodernisierungen einhalten, jedoch nur bei einem Verkauf innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums.
(GUE)
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