Abgasskandal! Sichern Sie sich IHRE Ansprüche!

  • 3 Minuten Lesezeit

schutte.legal informiert Sie hier über die aktuellen Ereignisse zum Thema Abgasskandal.


Der EuGH muss sich derzeit mit einem Thema befassen, was in Deutschland von der Politik, den Kontrollbehörden wie dem Kraftfahrtbundesamt, den Herstellern (Mercedes, Volkswagen, AUDI) und auch von den Gerichten bis zum Bundesgerichtshof (!) gerne als eine Art Bagatelle oder Notwendigkeit beschrieben wird. Keinesfalls sollte hieraus eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung abzuleiten sein:

Das sogenannte THERMOFENSTER. 


Dieser rhetorische Begriff ist kein technischer. Denn es gibt ein Thermofenster in der Automobilindustrie nicht.

Und es soll und wird dazu hergenommen, eine Abschalteinrichtung zu beschreiben. Dieser völlig unjuristische Sachvortrag wurde von den Gerichten, bis auf wenige Ausnahmen, hergenommen, um den vom Abgasskandal geschädigten Verbrauchern und Verbraucherinnen endgültig einen Riegel vorzuschreiben.

Der BGH hatte sogar ausgeurteilt, dass die Verwendung eines Thermofensters nicht einen Schluss zulassen, dass da dann auch vorsätzlich gehandelt worden sein muss.

Diese "Rechtssprechung" wurde von uns Verbraucheranwälten bis zuletzt scharf kritisiert und findet nun auch ihr sicheres Ende, weil der EuGH so gut wie in jedem Fall den Schlussanträgen der Generalanwaltschaft folgt.

Mehr noch:

Der sogenannte, von den Herstellern und den Gerichten rechtlich und tatsächlich völlig falsch bezeichnete Nutzungsersatz, Wertersatz, Nutzungswertersatz, Gebrauchswertersatz sollte trotz völliger Vermischung mit dem rechtlich einzig richtigen Begriff VORTEILSAUSGLEICH schon immer eine abschreckende Wirkung haben:

Bisweilen haben die Gerichte den Anspruch der Geschädigten bis auf null reduziert, je nach Laufleistung! 

Viele Geschädigte haben aufgrund der Tatsache der hohen Laufleistung des Abgasskandal Fahrzeugs auf eine gerichtliche Durchsetzung allein deshalb abgesehen! 

Damit ist jetzt ebenfalls Schluss. Die Gerichte sind nun gezwungen, den ausgesprochenen Schadensersatz für den Hersteller fühlbar zu machen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht kämpft bis heute für genau diese Rechtsfolgen:


Voller Schadensersatz in Höhe des gesamten Kaufpreises. Eine Zug um Zug Rückgabe des Fahrzeugs ist ebenfalls wohl nicht mehr notwendig, nachdem der EuGH Rechtssache C-343/19 in einem anderen Verfahren klar gemacht hat, dass es ausschließlich  um die Wertdifferenz zwischen bezahltem Kaufpreis und Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Kaufs geht.

Rechtsanwalt Torsten Schutte von schutte.legal: 

Auch hier verfehlten die deutschen Gerichte bislang ihren Auftrag, da sie den Anspruch immer auf die kaufrechtliche Ebene schieben wollen, wenn sie behaupten, der Schadensersatzanspruch sei auf Rückabwicklung des Kaufs gerichtet und ähnliches...

Die Schlussanträge zum obigen Verfahren lauten:


1.      Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) in geänderter Fassung sind dahin auszulegen, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, in geänderter Fassung, ausgestattet ist.

2.      Die Richtlinie 2007/46 in geänderter Fassung ist dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Regeln für die Art und Weise der Berechnung des Ersatzes des Schadens, der dem Erwerber entstanden ist, festzulegen, sofern dieser Ersatz in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes dem erlittenen Schaden angemessen ist.


Rechtsanwalt und Fachanwalt Torsten Schutte rät allen Dieselbesitzern, die freiwillige Updates hatten, die Probleme mit dem Fahrzeug noch immer haben, holen Sie sich anwaltliche Beratung. schutte.legal ist äußerst prozesserfahren. Wir bringen Sie auf Augenhöhe mit dem Hersteller und der Justiz.




Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Torsten Schutte

Beiträge zum Thema