Abmahnung der FAST Fashion Brands GmbH durch Rechtsanwalt Sebastian Eble | Benutzung der Marke „MO“

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Die Abmahner

Die FAST Fashion Brands GmbH ist ein Unternehmen aus Hamburg und vertreibt zahlreiche Waren unter eigenen, markenrechtlich geschützten Marken, wie u. a. „MO“, „my MO“, „Homebase“, "mimo" u. v. m. Vertreten wird Sie in nachfolgender Angelegenheit von Rechtsanwalt Sebastian Eble.

Der Vorwurf 

Die markenrechtlich geschützte Marke „MO“ der Gesellschaft FAST Fashion Brands GmbH wurde im vorliegenden Fall ohne Nutzungsvereinbarung für eBay-Auktionen verwendet. 

Dabei wurde die Marke „MO“ innerhalb der Überschrift der Auktion genutzt. Es wird folglich eine Markenrechtsverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geltend gemacht, da die Marke ohne Zustimmung des Inhabers genutzt wurde. Zudem wurde erneut gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, indem das Angebot lediglich beendet, aber nicht gelöscht wurde. 

Die Forderung

Die Nutzung der Marke ohne Zustimmung durch den Inhaber stellt eine Verletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar und soll durch eine Unterlassungserklärung in Zukunft vermieden bzw. ausgeräumt werden. 

Da die Auktion lediglich beendet, aber nicht vollumfänglich gelöscht wurde, liegt ein erneuter Verstoß vor, sodass die vereinbarte Vertragsstrafe geltend gemacht wird. Es wird die Zahlung einer noch zu beziffernden Vertragsstrafe gefordert. 

Unsere Einschätzung

Die Auktion stellt einen Markenrechtsverstoß dar, da die Marke ohne Zustimmung durch den Inhaber verwendet wurde. Eine Marke darf lediglich mit Zustimmung durch den Inhaber verwendet werden (§ 14 Abs. 2 MarkenG). 

Die Forderung der Vertragsstrafe ergibt sich aus einem erneuten Verstoß gegen die Forderung, die Markenverletzung sofort einzustellen und nicht erneut zu praktizieren. Die Auktion wurde beendet, jedoch nicht gelöscht, was durch den BGH (Urt. 18.09.2014, Az. I ZR 76/13, Ls. lit. e)) jedoch verpflichtend ist. Die Forderung der Vertragsstrafe scheint somit ebenfalls rechtmäßig erfolgt zu sein. 

Vergleicht man jedoch die Überschrift der Auktion und den Inhalt der Beschreibung, wird deutlich, dass die Verwendung des Wortes „MO“ nicht vorsätzlich erfolgte. In der Überschrift wurde das Wort „modern“ abgeschnitten, sodass automatisch durch eBay „mo“ in der Überschrift stand. 

Da § 14 Abs. 6 MarkenG vorsätzliche als auch fahrlässige Verletzungshandlungen beinhaltet, kann hier keine Ausnahme geltend gemacht werden: Der eBay-Verkäufer muss seine Auktion mit Sorgfalt und Vorsicht erstellen und darauf achten, dass Wörter nicht abgeschnitten werden, um solche fahrlässigen Markenrechtsverletzungen zu umgehen. 

Unser Rat

Abmahnung sollten stets ernst genommen und von einem spezialisierten Anwalt geprüft werden. Nur so kann geprüft werden, ob die Abmahnung rechtwirksam erfolgte und eine Unterlassungserklärung anmessen ist. Diese sollte nur dann von Ihnen unterschrieben werden, da sie regelmäßig deutlich zu weit gefasst sind und damit Handlungen erfassen, die eigentlich nicht gerechtfertigt sind. Unterschreiben Sie die Erklärung aber dennoch, kann dieser Einwand im Nachhinein nicht vorgebracht werden und Sie sind zur Zahlung der – meist immens hohen – Vertragsstrafe verpflichtet. 


Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.

 

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de

 

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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