Abmahnung der Naketano GmbH durch Kanzlei Lorenz Seidler Gossel

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Erneut liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Lorenz Seidler Gossel für die Naketano GmbH vor. Wir haben über solche Abmahnungen bereits berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/weitere-abmahnungen-von-der-naketano-gmbh-und-lorenz-seidler-gossel_122832.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-naketano-gmbh-und-lorenz-seidler-gossel-erhalten_121993.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/weitere-abmahnungen-einstweilige-verfuegungen-und-klagen-von-naketano_137791.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-von-lorenz-seidler-gossel-und-der-naketano-gmbh/

Was wird dem Abgemahnten vorgeworfen?

Mit der Abmahnung richtet sich die Naketano GmbH gegen den gewerblichen Verkauf von Bekleidungsstücken, bei welchen es sich dem Vorwurf nach um „Plagiate bekannter Naketano Originale“ handeln soll. 

Die Naketano GmbH geht dabei aus einer Vielzahl von europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechten vor (Art 89 I, 85 I, 19 I, 10, 12 GGV iVm. §§ 42 I, II, 43, 46 DesignG). 

Gleichzeitig wird eine Verletzung der deutschen Wortmarke „Brave New World“ behauptet (§ 14 II Nr. 1 und 2, 14 V, VI, 18, 19 MarkenG). 

Zuletzt soll auch der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz verletzt worden sein (§§ 8, 3, 4 Nr. 3a und 3b UWG).

Was fordert die Naketano GmbH?

Die Naketano GmbH fordert vom Abgemahnten

1. das Anbieten, Bewerben und Vertreiben der gerügten Waren sofort einzustellen

2. den Restbestand der Ware an die Naketano GmbH zu übersenden

3. Auskunft über die Lieferanten und Hersteller der Produkte zu erteilen

4. eine beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

5. Schadenersatz für den bereits entstandenen und ggf. noch künftig entstehenden Schaden zu leisten

6. die Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 200.000,00 EUR zu erstatten (entspricht einer Forderung i. H. v. 3.643,40 EUR).

Wie sollte man sich im Falle einer solchen Abmahnung verhalten?

Grundsätzlich gilt bei Abmahnungen, egal ob aus Markenrecht, Geschmacksmuster- oder Designrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Patentrecht etc.: 

Das Schreiben nicht ignorieren und die gesetzten Fristen ernst nehmen. Bei fruchtlosem Fristablauf muss damit gerechnet werden, dass die Gegenseite ohne Weiteres gerichtliche Schritte einleitet, die zu weiteren Kosten führen. 

Keinesfalls bedeutet dies, dass vorschnell Auskunft erteilt, Unterlassung versprochen oder Zahlungen geleistet werden sollten. Auskunft und Unterlassungsversprechen können kaum oder gar nicht mehr zurückgenommen werden. Zahlungen erhält man allenfalls über ein gerichtliches Verfahren zurück erstattet.

Da die Forderungen hoch und einschneidend sind, sollte unbedingt zunächst ein versierter Fachanwalt mit der Prüfung beauftragt werden, ob die behaupteten Rechtsverletzungen überhaupt vorliegen, was unserer Erfahrung nach keineswegs immer der Fall ist.  

Sollten die geltend gemachten Ansprüche ganz oder teilweise abzulehnen sein, würde dies natürlich zur (teilweisen) Zurückweisung der Forderungen führen. Aber auch für den Fall, dass die Forderungen (ganz oder teilweise) berechtigt sind, wäre es falsch, sich ohne Weiteres vollständig zu unterwerfen. In einem solchen Fall kommt es in hohem Maße auf das „Wie“ an. Die Auskunft (die sich auf die Nachforderung des Schadenersatzes auswirkt) hat richtig zu sein, sollte aber sorgsam vorbereitet werden. Der Gegenstandswert ist regelmäßig Gegenstand von Verhandlungen. Hier kommt es auf entsprechendes Geschick und tatsächliche und rechtliche Argumentation an. Die Unterlassungserklärung wird seitens der Abgemahnten der Erfahrung nach immer wieder vernachlässigt. Dabei bestimmt sie das Handeln für den Rest des gewerblichen Lebens mit. Ihr sollte höchste Aufmerksamkeit geschenkt werden. Selbst im Fall tatsächlicher Verletzungshandlungen ist die Erklärung so weit wie möglich zugunsten des Abgemahnten zu modifizieren.

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