Abmahnung der PUMA SE durch die Rechtsanwälte Göhmann

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Bereits mehrfach haben wir an dieser Stelle über markenrechtliche Abmahnungen der Rechtsanwälte Göhmann aus Hannover für die PUMA SE berichtet. Die PUMA SE sei Inhaberin der Wort-/Bildmarke PUMA mit der über den Schriftzug springenden Raubkatze. Sie wirft dem Abgemahnten vor, das Zeichen in markenrechtsverletzender Weise genutzt zu haben. Der Abgemahnte soll ein Kleidungsstück zum Verkauf angeboten haben, welches mit dem vorgenannten Logo in einer leicht abgewandelten Form versehen gewesen sei.

Vorab:

Ist Ihnen oder Ihrem Unternehmen eine Abmahnung oder gar eine einstweilige Verfügung oder Klageschrift der Rechtsanwälte Göhmann für die PUMA SE zugegangen? Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven PartG in Münster, stehen Ihnen zu einer kostenlosen Ersteinschätzung der Angelegenheit gerne bundesweit zur Verfügung. Insbesondere als Fachanwälte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes verfügen wir über Erfahrung aus tausenden Verfahren im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.

Kontakt unter:                                 Telefon: 0251 20 86 80 30                            E-Mail: info@wd-recht.de

Was fordert die PUMA SE?

Die Rechtsanwälte Göhmann verlangen für die PUMA SE zur Ausräumung einer Wiederholungsgefahr die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung haben die Rechtsanwälte der Abmahnung beigelegt. 

Zudem lässt die PUMA SE den Abgemahnten zur Erteilung einer umfassenden Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vermeintlich markenverletzenden Waren auffordern. Überdies wird die Erstattung durch die Abmahnung entstandener Rechtsanwaltsgebühren nach einem nicht unerheblichen Gegenstandswert von 250.000 € verlangt. Nach Erteilung der Auskunft soll ein Schadensersatzanspruch beziffert werden. Die Rechtsanwälte Göhmann verlangen für die PUMA SE bereits ein Anerkenntnis des grundsätzlichen Bestehens eines Schadensersatzanspruches.

Was ist zu tun?

Keinesfalls sollte die Abmahnung ignoriert werden. Denn ein Ignorieren könnte erhebliche negative finanzielle Folgen nach sich ziehen. Die von der Gegenseite gesetzten Fristen müssen eingehalten werden, da im Falle eines reaktionslosen Fristablaufes eine gerichtliche Inanspruchnahme durch die PUMA SE droht. Dennoch sollte weder selbständig der Kontakt mit der Gegenseite gesucht, noch die beigefügte Unterlassungserklärung leichtfertig unterzeichnet werden. Denn die Abgabe dieser Erklärung entfaltet eine erhebliche Bindungswirkung. Insbesondere wäre im Falle eines Verstoßes eine feste Vertragsstrafe von 10.000 € an die Gegenseite zu zahlen. 

Angesichts der Tatsache, dass eine falsche Reaktion auf die Abmahnung und die vorschnelle Abgabe der Unterlassungserklärung erhebliche negative finanzielle Konsequenzen haben kann, ist es unbedingt empfehlenswert, die Abmahnung rechtzeitig von einem Spezialisten auf dem Gebiet des Markenrechtes überprüfen zu lassen. Wenn dessen Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Unterlassungsanspruch der Gegenseite besteht, ist er aufgrund seiner Erfahrung insbesondere in der Lage, eine für den Abgemahnten günstigere –modifizierte- Unterlassungserklärung zu verfassen.

Unsere Empfehlung für Sie:

  •     Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten!
  •     Keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, keine Zahlung!
  •     Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen!
  •     Fachanwalt kontaktieren!

Wir stehen Ihnen gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zur Verfügung. Sie können uns hierzu telefonisch unter 0251 20 86 80 30  erreichen. Alternativ können Sie uns die Abmahnung auch gerne per Mail an info@wd-recht.de zusenden und eine Rufnummer hinterlassen. Wir melden uns dann zeitnah zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.



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