Abmahnung des IDO e. V. wegen Widerrufsbelehrung und Grundpreisangabe

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Uns liegt ein weiteres Mal eine Abmahnung des IDO e. V., des Interessenverbands für das deutsche Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V., vor. Wir haben bereits mehrfach über solche Abmahnungen des IDO e.V. berichtet, vgl. u. a.:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wettbewerbsrecht-abmahnung-des-ido-interessenverbands_125583.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wettbewerbsrechtliche-abmahnung-des-ido-interessenverbands-wg-verstosses-gegen-die-textkennzvo_120634.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wettbewerbsrechtliche-abmahnung-des-ido-interessenverbands_118077.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/wettbewerbsrechtliche-abmahnungen-des-ido-verband-e-v/

Worum geht es in der Abmahnung?

Mit der Abmahnung wurde dem auf eBay handelnden Unternehmer sowohl vorgeworfen, fehlerhaft über das Widerrufsrecht zu belehren, als auch die Angabe des Grundpreises bei einer grundpreispflichtigen Wer unterlassen zu haben.

Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung hatte der Unternehmer dem Vorwurf nach widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist gemacht. Über der Widerrufsbelehrung war unter der Überschrift „Frist“ in der Rubrik „Widerrufsbelehrung“ eine 30-tägige Widerrufsfrist angegeben. Innerhalb der Belehrung wurde über eine Frist von einem Monat belehrt. Da – abgesehen vom Februar – nur jeder zweite Monat 30 Tage habe, handele es sich hier um eine widersprüchliche Angabe zur Widerrufsfrist. Gem. Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB ist auch über die Widerrufsbelehrung „klar und verständlich“ zu informieren. DA widersprüchliche Angaben nicht klar und verständlich seien, liege hier ein Verstoß vor. 

Hinsichtlich er Grundpreisangabe handelte es sich dem Vorwurf nach um Ware, für welche der Grundpreis hätte ausgewiesen werden müssen, da sie zum einen nach Volumen verkauft wurde und keine Ausnahme vorgelegen haben soll. 

Was fordert der IDO?

Der IDO fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche als Entwurf dem Abmahnschreiben beigefügt ist. Daneben wird Aufwandserstattung i. H. v. 232,05 EUR gefordert.

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung, selbst wenn sie zuvor modifiziert worden wäre, hier aus unterschiedlichen Gründen vergleichsweise hohe Risiken und sollte sehr gut durchdacht werden. In vielen Fällen – ja nach den Umständen – ist grundsätzlich eher wenig gegen die Praxis zu sagen, ein modifiziertes Unterlassungsversprechen abzugeben, sofern die Abgabe vorbereitet ist, das Versprechen so weit wie möglich reduziert wurde und die Wiederholung für ausgeschlossen gehalten wird. Genau dies ist bei der Grundpreisangabe aber sehr schwer einzuhalten. Hier sollte man sich zuvor genau informieren und insbesondere nur informiert entscheiden, ein Unterlassungsversprechen abzugeben, das ansonsten schnell zu Vertragsstrafeforderungen führen kann. Wir besprechen solche Abmahnungen gerne mit Ihnen im Rahmen einer telefonischen kostenfreien Ersteinschätzung.

Grundsätzlich gilt in solchen Fällen…

  • die Fristen nicht versäumen
  • keine vorschnelle, ungeprüfte und unvorbereitete Unterwerfung
  • keine eigene Kontaktaufnahme mit dem Gegenanwalt (keine „Waffengleicheit“)
  • versierten (Fach-) Anwalt mit der Prüfung und ggf. Vertretung beauftragen.
  • ggf. Überprüfung auf weitere Fehler des eigenen Internetshops im Hinterkopf behalten

Die richtige Verteidigung ergibt sich aus der Rechtslage, den Umständen und den Vorgaben des Mandanten. Im Gespräch zwischen Fachanwalt und Mandanten wird hier das für den konkreten Angriff geeignete Vorgehen besprochen und fachkundig durchgeführt.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Rechtsanwälte | Fachanwälte

Das Wettbewerbsrecht als Teil des gewerblichen Rechtsschutzes ist eines unserer Schwerpunkte. Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen. Der IDO e. V. ist uns seit langem und bestens bekannt.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Meine Kontaktinformationen finden Sie unter https://www.anwalt.de/timm-drouven/kontakt. Sofern Sie Ihre Rufnummer angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten!


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