Abmahnung, Klage oder einstweilige Verfügung nach Werbung mit Hotel-Sternen

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein Interessensverband zur Förderung gewerblicher Interessen mahnt Hotelbetreiber ab, die ihren Betrieb mit Sternen bewerben, ohne über eine Gütesicherung gemäß der Deutschen Hotelklassifizierung zu verfügen. 

Nach Ansicht des Verbandes suggeriere eine Kennzeichnung mit Hotelsternen oder eine Werbung mit Sterne-Hinweis dem Kunden, dass es sich um ein klassifiziertes Hotel handele. Damit eine derartige Werbung gerechtfertigt sei, müsse eine Gütesicherung gemäß der Deutschen Hotelklassifizierung vorliegen. Fehle eine solche Gütesicherung, sei die Werbung wettbewerbswidrig.

Der Interessenverband fordert in seiner Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Abmahnung ist eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt, mit der sich der Abgemahnte verpflichten soll, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte am Hotelbetrieb, in gedruckten Werbeunterlagen oder sonst werblich mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung soll eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,00 € gezahlt werden.

Zudem wird die Zahlung eines pauschalen Betrages zur Begleichung der Kosten für die Rechtsverfolgung gefordert.

Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung würde mit dem Abmahnenden ein Vertrag geschlossen werden. Im Falle des zukünftigen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung kann der Vertragspartner die Vertragsstrafe geltend machen.

Wenn Sie auch eine Abmahnung nach einer Werbung mit Hotel-Sternen erhalten haben sollten, geben Sie nicht vorschnell die geforderte Erklärung ab. Zunächst muss genau geprüft werden, ob in Ihrem konkreten Fall tatsächlich eine wettbewerbswidrige Werbung vorliegt. Vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die streitgegenständliche Werbung nicht mehr verwendet wird. Was genau Sie in diesem Fall beachten müssen und welche Verpflichtungen Sie diesbezüglich treffen, können wir mit Ihnen ausführlich erörtern.

Nehmen Sie die meist sehr kurz gesetzten Fristen ernst. Nach Ablauf dieser kann der Abmahnende die Ansprüche gerichtlich geltend machen. 

Auch wenn Sie nach der Werbung mit Hotel-Sternen bereits eine Klage oder einstweilige Verfügung zugestellt bekommen haben, beraten und vertreten wir Sie bundesweit.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Helen Vollprecht

Beiträge zum Thema