Abmahnung – Markenrecht – Kanzlei Kessler I Kaiser i.A.d. HFC Prestige International Germany

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Kessler I Kaiser aus Würzburg vor. Die Kanzlei zeigt an, dass sie im Auftrag von HFC Prestige International Germany GmbH, Berliner Alle 65, 64295 Darmstadt, aufgrund von Verstößen gegen die Kosmetikverordnung abmahnt.

Sachverhalt

Der Abgemahnte soll laut Kanzlei Kessler I Kaiser kosmetische Produkte wie Haarpflege- bzw. Färbemittel über eBay verkaufen. Die HFC Prestige International Germany GmbH stellt solche Produkte her und verkauft diese auch. Hieraus ergäbe sich ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Abgemahnten und der HFC Prestige International Germany GmbH.

Der Abgemahnte soll das Produkt „Wella Koleston Perfect“ der Marke Wella in Deutschland zum Verkauf anbieten. Dieses Produkt sei ein kosmetisches Mittel, sodass nach den Vorgaben der Kosmetikverordnung, die Hinweise auf der Verpackung in deutscher Sprache angegeben sein müssten. Dem Abgemahnten wird aber vorgeworfen, dass die angegebenen Hinweise auf der Produktverpackung nicht in deutscher Sprache seien. Dies hat nach Angaben der gegnerischen Kanzlei die HFC Prestige International Germany GmbH durch einen Testkauf feststellen können.

Vorgeworfene Verstöße

Dem Abgemahnten werden folgende Verstöße vorgeworfen:

  1. Der Vertrieb des Produktes unter Verletzung der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht verstößt gegen § 3 UWG
  2. Verstoß gegen § 4 Kosmetik-Verordnung. Nach dieser Verordnung dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Angaben in deutscher Sprache angegeben sind.
  3. Fehlen von Gefahrenhinweisen gem. Art. 19 Abs. 1d der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 auf dem Produkt
  4. Fehlende Angaben über den Verwendungszweck des kosmetischen Mittels gem. Art. 19 Abs. 1 d) der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in deutscher Sprache

Forderungen

Die Kanzlei Kessler Kaiser macht folgende Forderungen gelten:

1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr.

2. Dem Schreiben der Kanzlei ist eine vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt. Diese enthält unter anderem die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. 5.001 €. Wird die Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben, so ist die Summe bei Zuwiderhandlung des Abgemahnten zu zahlen. Dies ist der Fall, wenn der Abgemahnte es nicht unterlässt, Haarfärbemittel zum Verkauf bereitzustellen, deren Behältnisse und Verpackungen nicht unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar Angaben:

  • über Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch der Produkte in deutscher Sprache
  • über den Verwendungszweck des Produktes in deutscher Sprache enthalten.

3. Zahlung der Rechtsanwaltskosten für die HFC Prestige International Germany GmbH gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Bei einem Gegenstandswert von 20.000,00 € ergeben sich Anwaltskosten i. H. v. 1.171,67 €.

4. Zahlung der Testkaufkosten i. H. v. 48, 89 €

Was können Sie tun?

Sie sollten nicht unüberlegt handeln. Unterschreiben Sie keine Unterlassungsverpflichtungserklärung ohne sich vorher anwaltlich beraten zu haben. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung kann viel zu weit gefasst sein, sodass sie zu Ihrem Nachteil niedergeschrieben ist. Der berechnete Gegenstandswert der gegnerischen Kanzlei lässt zumeist einen Spielraum zu, sodass ein erfahrener Anwalt diesen für Sie nutzen kann.

Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg verteidigt bundesweit Mandanten aufgrund von Abmahnungen im Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht. Durch unsere Erfahrungen können wir eine optimale Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln. Besonders im Hinblick auf die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung können wir die Abgabe einer modifizierten Unterlassungsverpflichtungserklärung anstreben. In einem unverbindlichen Erstgespräch besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen. Sie können uns gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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