Abmahnung: Rimowa GmbH durch Kanzlei dompatent von Kreisler | Produkte zu ähnlich: Markenverletzung

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Die Abmahner

Die Rimowa GmbH ist in der Hohe Straße in Köln ansässig und verkauft seit 70 Jahren Koffer mit einem einprägsamen Rillenmuster. Zudem bietet das Unternehmen noch weitere Accessoires wie Koffergürtel, Handyhüllen, Kleinlederwaren und Kofferanhänger an.

Rechtsanwalt von Kreisler vertritt diese Streitigkeit.

Der Vorwurf 

Das Unternehmen wirft dem Abgemahnten einen Verstoß gegen § 4 Nr. 3a UWG und § 4 Nr. 3b UWG vor, da dieser ebenfalls Koffer mit einem sehr ähnlichen Muster anbietet. Das Muster des Abgemahnten kann bei den Verbrauchern zu Verwechslungen führen, sodass diese keine Unterscheidung zwischen den Koffern des Abgemahnten und der Rimowa GmbH vornehmen können. Dies könnte folglich zu einer Beeinträchtigung der Marke Rimowa führen.

Die Forderung

Der Abgemahnte wird aufgefordert, die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie den Ansprüchen der Rimowa GmbH auf Auskunft und Schadensersatz nachzukommen. Die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 3416,90€ seien ebenfalls vom Abgemahnten zu tragen.

Unsere Einschätzung

Für die Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes muss vorerst geprüft werden, ob das Rillenmuster der Rimowa GmbH in der Tat ein essenzielles Merkmal dieser Koffer darstellt. Sollte dies der Fall sein, dürfen die Mitbewerber in der Tat keineswegs ähnliche Muster oder Muster, die zu einer Verwechslung führen könnten, nutzen bzw. entwerfen (§ 4 Nr. 3 UWG).

Ein unlauteres Handeln nach § 4 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn das Rillenmuster von Rimowa und das des Abgemahnten so ähnlich sind, dass eine Nachahmung nicht auszuschließen ist. Beide Rillenmuster müssten demnach derart ähnlich sein, dass eine Verwechslung für die Käufer durchaus möglich erscheint. Für die Feststellung muss der gesamte Koffer in Betracht gezogen werden und zudem ist eine Nachahmung nur dann möglich, wenn der potenzielle Nachahmer vom Koffer der Rimowa GmbH Kenntnis erlangt hat. Dies ist jedoch möglich, da Rimowa auf dem Markt tätig ist.

Inwiefern folglich eine unlautere Handlung vorliegt, ist individuell zu prüfen.

Unser Rat

Haben Sie eine Abmahnung erhalten und wissen nicht, wie Sie damit umgehen müssen? Kein Problem – wir helfen Ihnen gerne weiter. Wir nehmen eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung für Sie vor und leiten bei Bedarf gerne weitere Schritte ein.

Unterschreiben Sie jedoch erst nach Rücksprache mit uns die Unterlassungserklärung, da in den meisten Fällen eine Modifizierung notwendig erscheint, um den Rahmen dieser Erklärung enger zu setzen. 

Wir helfen Ihnen!

 

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor. 

Wir konnten schon viele Betroffene erfolgreich gegen markenrechtliche Abmahnungen verteidigen.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

 Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 


kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de

 

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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