Abmahnung von Kfz-Innungen durch die Kanzlei JuS Rechtsanwälte

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Abmahnung von Kfz-Innungen durch die Kanzlei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner

Die Kanzlei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner aus Augsburg mahnt im Namen verschiedener Innungen des Kraftfahrzeuggewerbes die Verkäufer von Pkws im Internet wegen angeblicher Verschleierung des gewerblichen Handels mit Kraftfahrzeugen ab. Betroffen sind vor allem Personen die Kraftfahrzeuge auf autoscout24.de, mobile.de sowie eBay verkaufen. Privatpersonen, die auf Internetportalen Pkws verkaufen, werden von den JuS Rechtsanwälten Schloms und Partner für deren Auftraggeber abgemahnt, weil die Zahl der von ihnen verkauften Fahrzeuge nicht mehr als rein private, sondern gewerbliche Tätigkeit einzustufen sei und diese Personen daher die gesetzlichen Vorgaben für gewerbliche Verkäufer einhalten müssten.

Welche Verstöße werden abgemahnt?

Die Abmahnungen beziehen sich in der Regel auf Wettbewerbsverstöße im Online-Handel. Moniert wird insoweit, dass der Verkäufer über die Gewerblichkeit seiner Angebote täuscht und den Verbraucher pflichtwidrig nicht über seine Rechte informiert. Konkret geht es in diesem Zusammenhang um fehlende Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucher, fehlende Informationen zum Impressum oder fehlender Verweis auf die OS-Plattform.

Wann ist man gewerblicher Verkäufer?

Ob die Schwelle zum gewerblichen Handeln überschritten ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Entscheidend kommt es auf die Anzahl der angebotenen Pkws pro Zeitabschnitt an. Bereits bei einem Verkauf pro Monat kann eine gewerbliche Verkaufstätigkeit vorliegen. Denn ein privater Verkäufer verkauft nach der Rechtsprechung in der Regel lediglich ein bis zwei Autos im Jahr. Auch wer für Freunde oder Bekannte Pkws im Internet anbietet, kann schnell als gewerblicher Verkäufer gelten.

Was wird gefordert?

Die Kanzlei Jus-Rechtsanwälte fordert von den Betroffenen zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Abgabe einer solchen Erklärung hat zur Folge, dass bei erneuten Verstößen gegen die Unterlassungserklärung Vertragsstrafen vom abgemahnten Unternehmen und Betroffenen zu zahlen sind. In vielen Entwürfen von Unterlassungserklärungen, die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen beigefügt sind, ist dabei eine Vertragsstrafe von über 5.100,00 € vorgesehen. Aufgrund der langen Wirkung solcher Unterlassungserklärungen über Jahrzehnte kommt es dann immer wieder zu Vertragsstrafenforderungen gegen die Betroffenen.

Aus diesem Grunde raten wir dringend davon ab, vorschnell die bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen beigefügten Entwürfe von Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen zu unterzeichnen. Weiterhin werden Anwaltsgebühren auf Basis eines Gegenstandswertes von 15.000,00 € von der Kanzlei Jus-Rechtsanwälte gefordert. Aufgrund des Gegenstandswertes ergeben sich dann Anwaltsgebühren bis zu 952,00 €.

Wie reagiere ich als eBay-Verkäufer richtig nach Erhalt einer Abmahnung?

Da die rechtliche Beurteilung und die Folgen entsprechender Abmahnungen gravierend sind, empfiehlt es sich auf jeden Fall, bei Abmahnungen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wichtig ist dabei nach unserer Erfahrung, dass Anwaltskanzleien und Rechtsanwälte beauftragt werden, die mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Erfahrung haben. Dabei ist auszuloten, inwieweit auch unter kaufmännischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten Handlungsoptionen bestehen.

Sofern Sie als privater Verkäufer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten, sollten Sie diese nicht einfach ignorieren. Eine gewerbliche Tätigkeit im rechtlichen Sinne nehmen Gerichte bereits dann an, wenn in der Vergangenheit wiederholt gleichartige Artikel angeboten bzw. verkauft worden sind. Nehmen Sie die Abmahnung daher auch dann ernst, wenn sich Ihre Verkäufe auf Artikel bezogen, die aus Ihrem privaten Besitz stammen und die Sie ggf. sogar mit Verlust verkauft haben.

Nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung muss mit anwaltlicher Hilfe genau geprüft werden, ob eine gewerbliche Verkaufstätigkeit durch die Kanzlei Jus Rechtsanwälte nachgewiesen werden kann oder nicht. Danach ist das Verteidigungsvorbringen auszurichten. Fehler in der Verteidigungsstrategie können erhebliche Kosten verursachen, die bei richtigem Handeln vermeidbar sind.

Gegen mich ist bereits eine einstweilige Verfügung ergangen, was nun?

Wird die durch die einstweilige Verfügung ergangene Entscheidung nicht akzeptiert, so ist Widerspruch einzulegen. Möchte man hingegen die Sache auf sich beruhen lassen, sollte man innerhalb von 14 Tagen eine Abschlusserklärung abgeben. Eine Abschlusserklärung stellt eine Erklärung an den Abmahnenden dar, dass man die durch die einstweilige Verfügung ergangene Entscheidung als endgültig anerkennt. Versäumt man diese, so darf der Abmahnende dem Abgemahnten ein Abschlussschreiben schicken. In diesem wird der Abgemahnte aufgefordert zu erklären, dass er die durch die einstweilige Verfügung ergangene Entscheidung als endgültig anerkennt. Für dieses Schreiben hat der Abgemahnte die Kosten zu tragen! Dieses beruht darauf, dass die einstweilige Verfügung lediglich eine vorläufige Entscheidung ist. Der Schuldner kann Widerspruch oder andere Rechtsmittel einlegen. Zudem kann er eine Hauptsacheentscheidung beantragen, sodass die einstweilige Verfügung hinfällig wird. Auch der Eintritt der Verjährung bedroht die Rechte des Gläubigers. Deshalb hat der Gläubiger ein Interesse daran die im Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung bestandskräftig zu machen, sodass sie die gleiche Wirkung wie ein Hauptsachetitel, also ein Urteil hat. Dieses kann er erreichen, indem ein Abschlussschreiben verfasst. Die Kosten hierfür muss der Abgemahnte tragen, die in der Höhe der Abmahnkosten nochmal entstehen.

Ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts wirklich erforderlich?

Regelmäßig werden Abmahnungen von Menschen verschickt die dem Abgemahnten auf diesem Gebiet überlegen sind. Deshalb empfehlen wir diesem ebenfalls einen Fachmann, z. B. einen auf diesem Gebiet tätigen Anwalt, ins Boot zu holen. Dieser kostet zwar Geld, jedoch sind die Anwaltskosten meist geringer als der Schaden den er erleiden kann, wenn er sich durch das Unterschreiben einer zu weitgehenden Unterlassungserklärung zu seinem Nachteil vertraglich bindet. Ein Abgemahnter hat meist keine Ahnung von der nur schwer zu überblickenden gesetzlichen Lage sowie der sich immer neu entwickelnden Rechtsprechung. Da ist es sicherer sich von einem Fachmann beraten zu lassen.

Was tun wir für Sie?

  • Kostenloses Erstgespräch
  • Prüfung der Abmahnung
  • Bundesweite Vertretung

HvLS Rechtsanwälte stehen Ihnen dazu bundesweit zur Verfügung und sind Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner bei allen Fragen zum Gewerblichen Rechtsschutz und insbesondere im Wettbewerbsrecht.

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Katharina von Leitner-Scharfenberg

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwältin für Urheberrecht


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