Abmahnung von MAIRDUMONT erhalten - was tun?

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Auf Webseiten (Anfahrtsbeschreibung) werden oft Ausschnitte aus Stadtplänen oder Landkarten eingeblendet. Dabei wird jedoch übersehen, dass auch kartografische Pläne Urheberschutz genießen können und eine Nutzung in diesem Fall nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers erlaubt ist. Auch Rechteinhaber an Kartografiewerken durchsuchen regelmäßig das Internet nach Urheberrechtsverletzungen. So mahnt z.B. MAIRDUMONT seit Jahren die unerlaubte Nutzung von Stadtplänen ab und fordert stets hohen Schadensersatz – zu Recht?

Was fordert MAIRDUMONT in den Stadtplan Abmahnungen?

In den Abmahnungen wird angeführt, dass MAIRDUMONT die ausschließliche Nutzungsrechte an diversen Kartografiesubstanzen besäße, die von ihren angestellten Kartografen erstellt und weiterentwickelt worden seien. Insoweit wird exemplarisch auf „Mairs Geografischer Verlag (MGV), „Mairdumont (MDM), „Die Generalkarte“ und „Shell“ verwiesen.

Für den Fall, dass der Abgemahnte keine Lizenz vorweisen kann, wird er zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten aufgefordert. Als Schadensersatz wird die „reguläre Lizenzgebühr“ geltend gemacht und diese mit 1.650 EUR beziffert. Zudem wird ein 100% Zuschlag (alsow weitere 1.650 EUR) wegen fehlender Urheberangabe gefordert. Die Abmahnkosten werden auf Basis eines Streitwerts von 9.300 EUR auf 973,66 EUR beziffert.

Sind die Forderungen von MAIRDUMONT berechtigt?

Ob die geforderten Zahlungen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Schadensersatz und Anwaltskosten sind nur zu zahlen, wenn der MAIRDUMONT tatsächlich ausschließliche Nutzungsrechte an dem abgemahnten Kartenausschnitt hat. Der Schadensersatz muss zudem der Höhe nach berechtigt sein. Weist die Abmahnung formelle Fehler auf, sind keine Abmahnkosten zu zahlen, auch wenn eine Urheberrechtsverletzung vorläge.

Rechte am Kartenmaterial: Rechtekette? Originalkartografie? 

So ist zunächst zu prüfen, ob MAIRDUMONT tatsächlich über ausschließliche Nutzungsrechte an dem abgemahnten Kartenausschnitt verfügt. Insofern ist MAIRDUMONT gehalten, die gesamte Rechtekette darzulegen und das Originalkartenwerk zu benennen. Nach unseren bisherigen Erfahrungen wird in der Abmahnung weder die Originalkartografie noch eine Fundstelle benannt.

Schadensersatz: Preisliste? Belege? 

Insofern verweist MAIRDUMONT auf eine „reguläre Preisliste“, ohne diese jedoch der Abmahnung beizufügen bzw. anzugeben, wo diese Preisliste abrufbar ist. Ob es eine solche Preisliste gibt und welchen Inhalt sie hat, ist daher unklar.

Selbst wenn MAIRDUMONT eine "Preisliste" vorläge und darin der geforderte Schadensersatz angeführt wird, bedeutet dies nicht automatisch, dass der geforderte Schadensersatz auch tatsächlich zu zahlen ist. Nach der Rechtsprechung muss der Abmahner nachweisen, dass er die in seiner Preisliste angeführte Lizenz auch tatsächlich freihändig am Markt erzielt. Verträge, die nach der Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen wurden, sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

Abmahnkosten: Formelle Fehler? Innenverhältnis? Rechnung? 

Insofern ist zu prüfen, ob die Abmahnung nciht etwa formelle Fehler aufweist. Ist dies der Fall, steht dem Abmahner allein deshlab kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu, auch wenn tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Ist die Abmahnung unberechtigt oder wegen formeller Fehler unwirksam, muss der Abmahner dem Abgemahnten die Kosten seiner Rechtsverteidigung erstatten.

Was kann ich für Sie bei Abmahnungen tun?

Haben auch Sie eine Abmahnung wegen der Nutzung von Stadtplänen und Landkarten erhalten? Dann sollten Sie den darin geltend gemachten Forderungen nicht vorschnell nachkommen, sondern die Abmahnung und die darin geltend gemachten Forderungen (Schadensersatz, Abmahnkosten) anwaltlich überprüfen lassen.

Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, bedeutet dies nicht, dass der vom Abmahner geforderte Schadensersatz der Höhe nach berechtigt ist bzw. die Abmahnkosten in jedem Fall zu zahlen sind.

Aufgrund meiner Spezialisierung und jahrelangen praktischen Erfahrungen im Urheberrecht sind mir die einschlägigen Urteile und Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen und darin geltend gemachten Zahlungsforderungen bestens vertraut. Ich habe bereits zahlreiche Abgemahnte außergerichtlich und gerichtlich erfolgreich vertreten.   


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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