Achtung: Riskieren Sie keine Abmahnung wegen des Begriffs Black Friday – ist das noch eine Marke?

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Unzulässige Verwendung des Begriffs „Black Friday“

Der Begriff „Black Friday“ ist den meisten als derjenige Tag im Jahr bekannt, an dem es besondere Rabatte in den Geschäften und online gibt. Dementsprechend häufig wird der Begriff auch von Unternehmen verwendet, um für deren Aktionen zu werben. Seit Oktober 2016 ist jedoch die Wortmarke „Black Friday“ in Deutschland für ein chinesisches Unternehmen geschützt und deren Benutzung von anderen Unternehmen somit untersagt. Seitdem häufen sich ebenso die Abmahnungen, die das chinesische Unternehmen ausspricht.

Viele Unternehmen reichten daraufhin Löschungsanträge beim Deutschen Patent- und Markenamt ein, da sie den Begriff weiterhin verwenden wollen, um den Rabatttag zu bewerben. Im April 2018 entschied das DPMA dann, dass eine Eintragung von vornherein nicht zulässig war, da der Begriff „Black Friday“ von der Allgemeinheit benutzt werden soll. Es mangele weiterhin an Unterscheidungskraft.

Trotz dieses Beschlusses müssen deutsche Unternehmen auch dieses Jahr mit Abmahnungen rechnen, sollten sie von der Begrifflichkeit Gebrauch machen. Da dem chinesischen Inhaber der Wortmarke noch die Möglichkeit gegeben ist, eine Beschwerde beim Bundespatentgericht einzulegen, ist das Verfahren noch nicht ganz abgeschlossen und die Löschung somit noch nichts rechtsverbindlich. Daher ist die Begrifflichkeit „Black Friday“ ebenso wie jede andere Marke zu behandeln. Um Abmahnungen zu umgehen, sollten Unternehmen daher in Deutschland Ersatzbegriffe nutzen.

Abmahnung wegen der Verwendung des Begriffes „Black Friday“ erhalten?

Grundsätzlich ist jede Abmahnung ernst zu nehmen. Dies gilt nun gerade in markenrechtlichen Bereichen, da hier die Streitwerte regelmäßig deutlich höher sind.

So sollte auch im Falle einer Abmahnung wegen der Verwendung des Begriffes „Black Friday“ die aktuelle Lage konkret geprüft werden. Doch wegen der derzeitigen Entscheidung des DPMA besteht eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, sich gegen diese Abmahnung mit Erfolg wehren zu können!

Haben auch Sie eine solche Abmahnung erhalten? Dann melden Sie sich für eine unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles bei uns… Wir unterstützen Sie gerne bei der Verteidigung und Abwehr von unrechtmäßigen Ansprüchen!

Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten und unser Upload-Formular finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfe-Portal: www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern.

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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