Änderungskündigung - Wie sollte der Arbeitnehmer reagieren?

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Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Änderungskündigung, so stehen mehrere Reaktionsmöglichkeiten zur Auswahl. Welche Vorgehensweisen für den Arbeitnehmer möglich sind und welche Folgen dies haben kann, wird im Folgenden dargestellt.

Die Änderungskündigung findet sich in § 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so handelt es sich dabei um eine Änderungskündigung.

Sie besteht also aus zwei Komponenten:

  1. Kündigungserklärung
  2. Angebot das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen

Als Reaktionsmöglichkeit stehen dem Arbeitnehmer drei Wege zur Verfügung:

1. Vorbehaltlose Annahme des Angebots

Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot vorbehaltlos an, besteht das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Arbeitsbedingungen fort. Eine gerichtliche Überprüfung der Änderungskündigung ist dann nicht mehr möglich. Zu beachten ist, dass das Angebot nicht nur ausdrücklich angenommen werden kann, sondern auch durch schlüssiges Verhalten. Nimmt der Arbeitnehmer die neue im Änderungsangebot umschriebene Tätigkeit auf, die er vertraglich bisher nicht schuldete, liegt darin eine vorbehaltlose Annahme (BAG, Urteil vom 19.06.1986 – 2 AZR 565/85).

Tipp für den Arbeitnehmer: Dieser Weg sollte nur dann eingeschlagen werden, wenn das Angebot zur Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer attraktiv ist und dieser keine gerichtliche Auseinandersetzung wünscht.

2. Ablehnung des Angebots zur Fortsetzung 

Der Arbeitnehmer kann die Ablehnung des Angebots ausdrücklich erklären. Eine Ablehnung ist aber auch immer dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das Angebot nicht ausdrücklich innerhalb der Frist des § 2 Satz 2 KSchG annimmt. Danach muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber seine Ablehnung innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Der Arbeitgeber hat bei den Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer klarzustellen, dass bei Ablehnung des Änderungsangebots eine Kündigung beabsichtigt ist und ihm eine Überlegungsfrist von einer Woche einzuräumen. Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot vorbehaltslos und endgültig ab, kann der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aussprechen (BAG, Urteil vom 20.06.1985 – BAG Aktenzeichen 2 AZR 418/84). Das heißt, dass der Arbeitnehmer nach Ablehnung des Angebotes mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Gegen diese Beendigungskündigung kann Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erhoben werden. Der Arbeitgeber scheidet aber mit Ablauf der Kündigungsfrist zunächst aus dem Betrieb aus, es sei denn, es besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Absatz 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Stellt sich im Kündigungsschutzverfahren heraus, dass die Kündigung rechtswidrig ist, besteht das alte Arbeitsverhältnis unverändert fort. Verliert der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, verliert er sein Arbeitsplatz.

3. Annahme des Angebots unter Vorbehalt

Die Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 2 Satz 1 KSchG) kann ausdrückliche, durch schlüssiges Verhalten oder durch Erhebung einer Änderungsschutzklage erklärt werden. Der Vorbehalt ist nach § 2 Satz 2 KSchG innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung, gegenüber dem Arbeitsgericht zu erklären.

Der Arbeitnehmer kann im Wege der Änderungsschutzklage die Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung gerichtlich überprüfen lassen. Während des Kündigungsschutzverfahrens arbeitet der Arbeitnehmer zunächst unter den geänderten Arbeitsbedingungen weiter. Bei dieser Variante streiten die Parteien nicht mehr über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern nur über die soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen (LAG Köln, Urteil vom 16.08.2011 – 12 Sa 948/10).

Ist die Änderung der Arbeitsbedingungen rechtmäßig, besteht das Arbeitsverhältnis zu den neunen geänderten Bedingungen fort. Sie halten die geänderten Arbeitsbedingungen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, besteht das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen fort.

Rechtstipp für Arbeitnehmer:

Grundsätzlich raten wir Arbeitnehmern, die Annahme unter Vorbehalt (Variante zu 3.) zu erklären. Der Vorteil besteht darin, dass der Arbeitsplatz gesichert bleibt, entweder zu den alten oder den neuen Arbeitsbedingungen. Arbeitnehmer müssen dabei die Frist von § 2 Satz 2 KSchG im Blick haben. Ist diese abgelaufen, ist die Annahme unter Vorbehalt mit einer gleichzeitigen gerichtlichen Überprüfung der Änderungskündigung nicht mehr möglich.

Von einer Ablehnung des Angebotes sollte abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigung bei dem Arbeitgeber aufrechterhalten möchte. In der Regel wird der Arbeitgeber bei Ablehnung eine Beendigungskündigung aussprechen, welche der Arbeitnehmer im Wege der Kündigungsschutzklage angreifen kann.

In jedem Fall sollten Sie in Erwägung ziehen einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren, da weitere Fallstricke auf dem Weg zur Beibehaltung der alten Arbeitsbedingungen auftauchen können.  



RA Pascal Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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