Anforderungen an die Insolvenzsicherheit einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer

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1. Grundsatz

In Bezug auf die Anforderungen an die Insolvenzsicherheit einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer gilt es sowohl bei der Pensionszusage selbst als auch bei der Verpfändungsvereinbarung Punkte zu beachten, um den Schutz in der Insolvenz weitestgehend zu gewährleisten. 

2. Anforderungen an die Insolvenzsicherheit der Pensionszusage selbst

Es sind in Pensionszusagen keine Formulierungen zu verwenden, die vom Insolvenzverwalter als Gründe für die Möglichkeit zur Ausübung eines Widerrufs gesehen werden könnten.
Hierzu würden Formulierungen gehören wie zum Beispiel ein Vorbehalt in der Pensionszusage, dass das Unternehmen bei Vorliegen bestimmter negativer wirtschaftlicher Voraussetzungen die dem Versorgungsberechtigten zugesagten Leistungen kürzen oder einbehalten kann. Diese Regelung kann dazu führen, dass im Falle der Insolvenz des Unternehmens der Insolvenzverwalter die Pensionszusage widerruft und damit das Pfandrecht an den Rückdeckungsanlagen verloren geht.

Weiterhin sollte bereits in der Pensionszusage formuliert werden, dass die Verpfändung an den Versorgungsberechtigten (und dessen Angehörige) erfolgt; dies sollte auch im Gesellschafterbeschluss, der für den Abschluss der Pensionszusage erforderlich ist, geregelt  Damit sind auch die erforderlichen formellen Erfordernisse eingehalten.

3.    Insolvenzsicherung der Pensionszusage durch Verpfändung der Rückdeckungsanlage an den Versorgungsberechtigten

3.1. Warum Insolvenzsicherung durch Verpfändung?

Eine Insolvenzsicherung von Pensionsansprüchen des Versorgungsberechtigten gegenüber der Gesellschaft erfolgt in der Regel durch die Verpfändung der Rückdeckungsanlage/n an den Versorgungsberechtigten, da eine Insolvenzsicherung über den Pensionssicherungsverein, anders als beim Arbeitnehmer, bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht möglich ist.

3.2. Voraussetzungen für eine wirksame Verpfändung

Damit die Verpfändung wirksam ist, muss zum einen die Verpfändungsvereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Versorgungsberechtigten hinreichend genau formuliert sein.
Weiterhin bedarf es gem. § 1280 BGB einer Anzeige der Verpfändung gegenüber dem Unternehmen, bei dem die verpfändete Rückdeckungsanlage geführt wird. Diese Anzeige muss diesem Unternehmen nachweisbar zugegangen sein, was in der Praxis dadurch sichergestellt wird, dass das Unternehmen in der Verpfändungsanzeige aufgefordert wird, diese Anzeige zu bestätigen.

3.3. Wirkung einer wirksamen Verpfändung

Mit einer wirksamen Verpfändung wird dann erreicht, dass dem Geschäftsführer für den Fall der Insolvenz der GmbH grundsätzlich ein Aussonderungsrecht in Bezug auf die verpfändete Rückdeckungs-anlage zusteht, wenn die Pfandreife – der Versorgungsfall – bereits eingetreten ist. Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche aus der Rückdeckungsanlage dann nicht zu Gunsten der Insolvenzmasse geltend machen.
Falls noch keine Pfandreife eingetreten ist, also der Versorgungsfall beim Versorgungsberechtigten noch nicht gegeben ist, darf der Insolvenzverwalter die Rückdeckungsanlage zwar kündigen und deren Rückkaufswert grundsätzlich zur Insolvenzmasse einziehen. Der Rückkaufswert ist dann vom Insolvenzverwalter zu hinterlegen.
Da somit der Insolvenzschutz von Versorgungsansprüchen reduziert ist, wenn noch keine Pfandreife eingetreten ist, sollte in der   Verpfändungsvereinbarung geregelt sind, dass Pfandreife auch dann einritt, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Das führt dazu, dass  bei Eintritt der Insolvenz wegen der dann gegebenen Pfandreife für den versorgungsberechtigten Geschäftsführer ein Aussonderungsrecht besteht.

Fazit:

Der Schutz der Ansprüche aus einer Pensionszusage ist insbesondere für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sehr wichtig, da in der Regel kein Schutz durch den PSV gegeben ist.
Aus diesem Grund sollte auf die rechtswirksame Verpfändung ein besonderes Augenmerk gelegt werden; insbesondere sollte die Verpfändungsvereinbarung - ebenso wie die Pensionszusage - regelmäßig geprüft werden, ob sie noch den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder ob sich persönliche Verhältnisse geändert haben, die in der Verpfändungsvereinbarung berücksichtigt werden müssten.

Gerne prüfe ich Ihre Verpfändungsvereinbarung darauf, ob diese rechtssicher und aktuell ist.



Foto(s): Authent-Gruppe


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