Ansprüche des Arbeitnehmers wegen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Teil 2 – Schäden i.S.d. § 15 AGG

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In diesem zweiten Teil der Beitragsreihe wollen wir Ihnen überblicksartig die Geltendmachung des Anspruchs wegen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG und die Unterscheidung von materiellen und immateriellen Schäden darlegen.

Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG - Geltendmachung des Anspruchs

Der Anspruch muss schriftlich innerhalb von 2 Monaten geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Die Frist beginnt bei einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

Zudem gibt es auch eine dreimonatige Klagefrist, die mit schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs beginnt (§ 61b ArbGG).

Der Arbeitnehmer muss im Prozess die Benachteiligung auch nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen, § 22 AGG.

Materielle und immaterielle Schäden nach § 15 Abs. 1, 2 AGG

Nach § 15 Abs. 1 AGG werden bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot materielle Schäden ersetzt. Der Arbeitnehmer hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.

Bei immateriellen Schäden muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dagegen nach § 15 Abs. 1 AGG eine Entschädigung zahlen.

Doch was ist überhaupt ein solcher materieller Schaden und was ist ein immaterieller Schaden? Wofür ist die Unterscheidung von Relevanz?

Materieller Schaden eines Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 1 AGG

Materielle Schäden im Sinne des § 15 Abs. 1 AGG sind die entgangenen Vermögensvorteile. Im Falle eines nicht eingestellten Bewerbers ist dies das entgangene Arbeitsentgelt. Auch kann der Arbeitnehmer die Bewerbungskosten ersetzt verlangen.

Immaterieller Schaden eines Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 2 AGG

Unter immaterielle Schäden nach § 15 Abs. 1 AGG fallen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber auch die Folgen für die Psyche von Beleidigung, Benachteiligung, Mobbing etc.

§ 15 AGG - Relevanz der Unterscheidung von materiellen und immateriellen Schäden

Die Unterscheidung ist von Bedeutung, da der Ersatz von materiellen Schäden als Ersatz vom Verdienst steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Dagegen ist die Entschädigung von immateriellen Schäden kein Ersatz für den entgangenen Arbeitslohn und damit nicht steuerpflichtig.

Im nächsten Beitrag stellen wir den Begriff der „angemessenen Entschädigung“ im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 AGG dar.



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