Ansprüche des Arbeitnehmers wegen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Teil 1 – Ansprüche nach § 15 AGG

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In dieser Beitragsreihe stellen wir Ihnen im Überblick die Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers wegen Benachteiligung am Arbeitsplatz nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) dar.

Immer wieder werden Arbeitnehmer am Arbeitsplatz benachteiligt. Das zeigt auch eine Statistik der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in Berlin. Im Jahr 2016 gab es 2.625 Beratungsanfragen, 2019 gab es dagegen 3.580 Beratungsanfragen. Dabei handelt es sich zumeist um Diskriminierungen aufgrund der Herkunft, des Geschlechts oder aufgrund einer Behinderung.

Doch was hat ein Arbeitnehmer bei einer Benachteiligung für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche?

Benachteiligungsverbot gegenüber Arbeitnehmern nach dem AGG

§ 1 des AGG statuiert das Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 7 AGG normiert in Bezug darauf ein Benachteiligungsverbot. Beschäftigte dürfen nicht wegen eines der oben genannten Gründe benachteiligt werden.

Dabei werden sowohl unmittelbare Benachteiligungen als auch mittelbare Benachteiligungen erfasst (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG). Zudem fallen auch Belästigungen und sexuelle Belästigungen unter dem Begriff der Benachteiligung (§ 3 Abs. 3 und Abs. 4 AGG).

Benachteiligung - Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 1 AGG

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot durch den Arbeitgeber stehen dem Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche zu.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen, § 15 Abs. 1 AGG. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.  Der Arbeitgeber muss sich aber auch das Verschulden seiner Mitarbeiter anrechnen lassen.

Benachteiligung - Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 2 AGG

Außerdem steht dem Arbeitnehmer ein Entschädigungsanspruch für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Dies stellt eine Art Schmerzensgeld dar. Dieser entsteht sogar unabhängig vom Verschulden des Arbeitgebers (BAG 22.01.2009, Az. 8 AZR 906/07 Leitsatz 1, Rn 66).

Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen dagegen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, § 15 Abs. 3 AGG. Sinn und Zweck dieser Haftungseinschränkung ist der Arbeitgeberschutz. Der Arbeitgeber soll nicht haften, wenn er Tarifverträge in fahrlässiger Unkenntnis von deren diskriminierender Wirkung einsetzt.

Das BAG sagt zudem, dass bei einem „Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot grundsätzlich das Entstehen eines immateriellen Schadens beim Arbeitnehmer anzunehmen ist, welcher zu einem Entschädigungsanspruch führt“ (BAG 22.01.2009, Az.: 8 AZR 906/07 Leitsatz 2). Der Arbeitnehmer muss also keine Beweise eines immateriellen Schadens führen.

Im Rahmen der Benachteiligung muss das Diskriminierungsmerkmal auch nicht Hauptmotiv sein. So hat das BVerfG entschieden, dass es ausreichend ist, wenn das Geschlecht bei der Entscheidung des Arbeitgebers zu Lasten des Bewerbers berücksichtigt wird.

Im nächsten Beitrag gehen wir vor allem auf die Unterscheidung zwischen materiellen und immateriellen Schäden ein.



Die Kanzlei Dr. Krieg & Kollegen aus Köln berät und vertritt Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer bundesweit in arbeitsrechtlichen Fragen. Insbesondere die Geltendmachung & Abwehr von Schadensersatzforderungen nach dem AGG gehören zu den typischen Aufgaben unserer Kanzlei. Darüber hinaus beraten wir Arbeitgeber präventiv, damit streitige, oftmals auch unangenehme Sachverhalte vermieden werden können

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