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Anwaltskosten - was Sie wissen und beachten müssen!

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Anwaltskosten - was Sie wissen und beachten müssen!

Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung seiner Mandanten verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Dazu ist für die Gebühren entscheidend, welchen Auftrag Ihr Rechtsanwalt für Sie ausführt.

Die wichtigsten Fakten

  • Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können unterschiedliche Gebühren fällig werden.
  • Für eine Erstberatung gelten spezielle Bestimmungen.
  • Auch ein Vorschuss und eine Honorarzahlung sind zulässig.
  • Auch wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen, müssen Sie vorerst die Rechtsanwaltskosten begleichen, bevor diese im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren an Sie zurückerstattet werden.

Anwaltsgebühren im außergerichtlichen Verfahren

Vertritt Ihr Anwalt Sie außergerichtlich, kann entweder eine Geschäftsgebühr oder eine Einigungsgebühr fällig werden.

Die Geschäftsgebühr darf Ihr Rechtsanwalt berechnen, wenn er für Sie einen außergerichtlichen Auftrag wie etwa die Gestaltung eines Vertrags übernommen hat. In der Fachsprache wird eine solche Tätigkeit als Geschäft bezeichnet.

Allerdings sorgt die Frage, ab wann der Anwalt ein Geschäft ausübt und die Geschäftsgebühr verlangen kann, oft für Uneinigkeit zwischen Anwalt und Mandant. Laut dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gehört zu einem Geschäft auch das Einholen von Informationen, was eine Vielzahl verschiedener Tätigkeiten abdeckt.

Ein gängiges Beispiel ist die Ermittlung der Adresse eines Schuldners. Die typische Vorgehensweise wäre ein anwaltliches Schreiben per Post. Jedoch kann auch ein Telefonat ausreichen. Die Faustregel ist also, dass die Geschäftsgebühr entstehen kann, sobald Ihr Anwalt für Sie nach außen auftritt.

1-fache Gebühr, 0,5-fache Gebühr, 2,5-fache Gebühr – die Wertgebührentabellen im RVG e

Ab hier müssen die Wertgebührentabellen gemäß RVG mit einbezogen werden. Wie Anlage 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erläutert, ist ein wichtiger Faktor für die Höhe der Anwaltsgebühren der Aufwand, der für Ihren Anwalt bei der Ausübung seiner Tätigkeit entstanden ist.

In einem außergerichtlichen Verfahren ist es zulässig, dass Ihr Anwalt eine Geschäftsgebühr verlangt, die mindestens das 0,5-Fache und maximal das 2,5-Fache der sogenannten einfachen Gebühr beträgt. Die einfache Gebühr wird dabei über die in Anlage 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aufgeführte Berechnungstabelle ermittelt.

  • Beträgt der Streitwert 5000 Euro, ergibt sich eine einfache Gebühr in Höhe von 303,00 Euro.
  • Gibt es keine Anhaltspunkte zur Ermittlung des Streitwerts, wird üblicherweise von einem Betrag in Höhe von 5000 Euro ausgegangen.
  • Bei einem Streitwert von 5000 Euro beträgt die 0,5-fache Gebühr 151,5 Euro und die 2,5-fache Gebühr 757,50 Euro.
    Diese Beträge kommen zustande, indem die einfache Gebühr mit dem betreffenden Faktor (0,5, 2,5) multipliziert wird.
  • In den meisten Fällen dürfen Anwälte in einem außergerichtlichen Verfahren eine Gebühr verlangen, die das 1,3-Fache der in Anlage 2 RVG bestimmten einfachen Gebühr beträgt. Diese beträgt bei einem Streitwert von 5000 Euro 393,90 Euro.

Beseitigt der Anwalt den rechtlichen Konflikt, fällt eine Einigungsgebühr an

Die Einigungsgebühr darf Ihr Anwalt zusätzlich verlangen, wenn durch seine Arbeit ein Vertrag zustande kommt, der einen rechtlichen Konflikt auflöst. Hier steht ihm eine 1,5-fache Gebühr zu. Bei einem Streitwert von 5000 Euro beträgt die 1,5-fache Gebühr das 1,5-Fache der einfachen Gebühr (303,00 Euro), was einen Betrag von 454,50 Euro ergibt.

Steht fest, welche Gebühren gemäß RVG für den Umfang der außergerichtlichen Rechtsberatung angemessen sind, wird abschließend noch eine Pauschale für Post- und Telekommunikation von maximal 20 Euro sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % hinzugerechnet.

Liegt ein Streitwert in Höhe von 5000 Euro vor und hat Ihr Anwalt Ihnen zu einer außergerichtlichen Einigung verholfen, kommen aus der Geschäftsgebühr (1,3-Gebühr), der Einigungsgebühr (1,5-Gebühr) sowie der Kommunikationspauschale und Umsatzsteuer insgesamt Anwaltskosten von 1033,40 Euro zustande.

Anwaltsgebühren im Gerichtsverfahren

Soll Ihr Anwalt gerichtlich tätig werden, ist er berechtigt, eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr zu berechnen. Die Verfahrensgebühr darf Ihr Anwalt verlangen, wenn er Sie im Verlauf eines Prozesses vertritt. Diese Gebühr wird üblicherweise mit seiner ersten Tätigkeit fällig, die er hierfür ausführt. Das ist üblicherweise die Klageeinreichung. Als Verfahrensgebühr wird üblicherweise eine 1,3-fache Gebühr fällig.

Die im außergerichtlichen Verfahren anfallende Geschäftsgebühr ist auch im Gerichtsverfahren relevant. Falls Ihr Anwalt für Sie im selben Verfahren bereits außergerichtlich tätig geworden ist und hierfür eine 1,3-fache Geschäftsgebühr berechnet hat, wird die 1,3-Verfahrensgebühr nicht mehr komplett fällig, sobald Ihr Anwalt für Sie vor Gericht geht.

Hat Ihr Anwalt im außergerichtlichen Verfahren eine Geschäftsgebühr verlangt, wird diese im Gerichtsverfahren reduziert

In solchen Fällen verringert sich die besagte 1,3-Verfahrensgebühr üblicherweise um die Hälfte, maximal um einem Prozentsatz von 0,75. Bei einem Streitwert von 5000 Euro reduziert sich die 1,3-Verfahrensgebühr von 391,30 Euro üblicherweise zu einer 0,65-Gebühr in Höhe von 195,65 Euro. Diese wird gemeinsam mit der 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe 391,30 Euro fällig.

Zudem gibt es noch weitere Fälle, in denen die Verfahrensgebühr für Sie günstiger wird. Das kann etwa geschehen, wenn der Auftrag des Anwalts beendet wird, bevor er die Klage eingereicht hat oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. Beenden Sie etwa den Auftrag, bevor Ihr Anwalt die Klage eingereicht hat, darf Ihr Anwalt hierfür nur eine 0,8-Gebühr verlangen.

Zu der Terminsgebühr kommt es dagegen, wenn Ihr Anwalt Sie in einem Verhandlungstermin vertritt. Dafür wird üblicherweise eine 1,2-fache Gebühr angesetzt. Ergeht jedoch ein Versäumnisurteil – sprich, der Gegner erscheint nicht zur Verhandlung –, darf Ihr Anwalt nur die Hälfte der Terminsgebühr berechnen.

Beträgt der Streitwert 5000 Euro, entstehen für eine gerichtliche Vertretung bei einer 1,3-Verfahrensgebühr und einer 1,2-Terminsgebühr inklusive 19 % Mehrwertsteuer und 20 Euro Kommunikationspauschale insgesamt Anwaltskosten von 925,23 Euro.

Beachten Sie: Auch wenn Sie das Verfahren gewinnen, müssen Sie vorerst die Gebühren begleichen

Auch wenn Sie der Sieger eines Rechtsstreits sind, sind Sie zuerst verpflichtet, vorerst die in Rechnung gestellten Anwaltskosten zu begleichen. Die Rückerstattung der Anwaltskosten an den Sieger des Gerichtsverfahrens erfolgt erst im danach im sogenannten Kostenfestsetzungsverfahren.

Die Erstberatung als Ausnahmefall

Andere Vorschriften gelten für das Erstberatungsgespräch, der ersten Einschätzung der rechtlichen Lage des Mandanten. Beauftragen Sie Ihren Anwalt als Privatperson, darf er dafür höchstens 190 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer verlangen. Abweichungen hiervon sind nur möglich, wenn Sie mit Ihrem Anwalt ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Beauftragen Sie Ihren Anwalt hingegen als Unternehmer, ist dieser berechtigt, eine Geschäftsgebühr gemäß RVG zu verlangen.

Darf Ihr Anwalt auch einen Vorschuss verlangen?

Einerseits steht Ihrem Anwalt laut RVG nur zu, seine Gebühren in Rechnung zu stellen, sobald er Ihren Auftrag ausgeführt hat. Andererseits hat er auch die Möglichkeit, einen „angemessenen Vorschuss“ zu verlangen. Das ist sowohl für bereits entstandene als auch für voraussichtlich entstehende Gebühren möglich. Der Grund liegt darin, dass für einen Rechtsanwalt länger andauernde Prozesse ein finanzielles Risiko darstellen können, besonders wenn er Mandanten in mehreren Fällen zur gleichen Zeit vertritt.

Haben Sie jedoch eine höhere Vorschusszahlung geleistet als Anwaltsgebühren anfallen, ist Ihr Anwalt verpflichtet, den Überschuss zurückzuzahlen. Verliert der Prozessgegner vor Gericht und muss hierauf die Anwaltskosten des Gewinners begleichen, erhält der Gewinner die Kosten, die er seinem Anwalt vorgestreckt hat, zurück.

Es gibt jetzt keinen Grund zu befürchten, dass Sie von unverhofften Vorschussforderungen überrascht werden. Etliche Anwälte sind kulant und akzeptieren die Zahlung des Vorschusses in Raten.

Ist auch eine Honorarzahlung erlaubt?

Theoretisch haben Mandant und Anwalt die Möglichkeit, sich auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Foto(s): ©Pexels/Pavel Danilyuk

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