Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf halbe Urlaubstage

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Es gibt viele Situationen, in denen man als Arbeitnehmer zwangsweise zu Hause bleiben muss: Man wartet auf ein wichtiges Paket, die Heizung soll vormittags abgelesen werden oder nachmittags kommt ein Handwerker vorbei. Doch dafür einen ganzen Urlaubstag nehmen? Oft bietet es sich an, nur einen halben Urlaubstag zu beantragen und den Rest des Tages wie gewohnt zur Arbeit zu gehen. Doch muss sich der Arbeitgeber hierauf einlassen?

Kein Anspruch auf halben Urlaubstag

Nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Antrag ihrer Mitarbeiter nachzukommen, nur einen halben Urlaubstag zu gewähren. Die Stuttgarter Richter argumentieren hierbei mit dem Gesetz: So ist Urlaub nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes zusammenhängend zu gewähren. Daraus folge, dass Urlaub grundsätzlich nicht in Bruchteilen eines Urlaubstages gefordert werden könne. Eine solche Urlaubsgewährung in Mini-Raten würde den Urlaubsanspruch des Mitarbeiters nicht ordnungsgemäß erfüllen. Und obwohl das Bundesurlaubsgesetz eigentlich dem Schutz des Arbeitnehmers dient: Der Vorgesetzte muss dem Wunsch des Arbeitnehmers auf einen halben Urlaubstag nicht nachkommen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn in dem individuellen Arbeitsvertrag etwas abweichendes geregelt ist.

Weitere Fragen zum Urlaub?

Sie haben weitere Fragen zum Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern oder zur Auszahlung noch offener Urlaubstage nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses? Rechtsanwalt Simon Bürgler steht Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht für eine umfassende Beratung gerne zur Verfügung.


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