Arbeitnehmer kann 0,30 Euro pro Kilometer als Fahrtkostenersatz verlangen

  • 1 Minuten Lesezeit

Sofern ein Arbeitnehmer für seinen Vorgesetzten Dienstfahrten mit seinem privaten Auto erledigen muss oder wenn er Fahrtkostenersatz für seine täglichen Fahrten ins Büro oder auf im Falle von Handwerkern zu einer Baustelle verlangen kann, stellt sich oft die Frage, wie hoch dieser Fahrtkostenersatz sein darf.

Egal aus welchem Grund der Mitarbeiter seinen eigenen PKW für seinen Arbeitgeber verwenden muss, er will nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben. Im Arbeitsvertrag findet sich jedoch sehr häufig keine Regelung, welche Kosten der Beschäftigte nun abrechnen darf. Muss er die Kosten exakt nachweisen? Oder darf er seinem Chef eine Pauschale in Rechnung stellen?

§ 287 Absatz 1 der Zivilprozessordnung erlaubt den Arbeitsgerichten in diesem Fall, den Schaden, der dem Arbeitnehmer infolge der Nutzung seines Fahrzeugs entstanden ist, zu schätzen: Der verbrauchte Sprit, die Abnutzung des Autos und der geringere Wert infolge der höheren Gesamtlaufleistung.

Nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (28.11.2019, Az. 8 AZR 125/18) können die hierüber entscheidenden Gerichte bei der Schadensschätzung auf die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zurückgreifen. Da sich dort zum Beispiel in § 5 Absatz 2 Nummer 2 JVEG eine Regelung findet, wonach „zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro“ verlangt werden können, kann der Arbeitnehmer auch sonst als Schadensersatz besagte 30 Cent als Kilometergeld für jeden von ihm gefahrenen Kilometer verlangen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Simon Bürgler

Beiträge zum Thema