Arbeitsgericht Düsseldorf: Schadensersatz i.H.v. EUR 5.000,00 wegen Datenschutzrechtsverstoßes

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Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat einem Arbeitnehmer mit Urteil vom 05.03.2020, Az.: 9 Ca 6557/18, einen immateriellen Schadensersatzanspruch (Schmerzensgeld) gegen seinen Arbeitgeber in Höhe von EUR5.000,00 wegen Datenschutzrechtsverstoßes zugesprochen.

In diesem Fall verlangte der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber schriftlich Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Arbeitgeber übermittelte dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats zwar ein Schreiben mit Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, in welchem auf weitere Anlagen verwiesen wurde. Die übermittelten Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten waren allerdings nicht vollständig. Erst mehrere Monate später erhielt der Arbeitnehmer eine vollständige Auskunft.

Wegen verspäteter und nicht vollständiger Auskunft verlangte der Arbeitnehmer nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO Schadensersatz in Höhe von 12 Monatsgehältern, also insgesamt EUR 143.482,80.

Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer im Grunde Recht und sprach ihm einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 5.000,00 zu.

Das Arbeitsgericht führte unter anderem aus, dass der Arbeitgeber den Vorgaben des Artikels 15 Absatz 1 DSGVO (Auskunftsanspruch) nicht entsprochen habe. Eine Auskunft müsse in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher Form und in einer klaren und einfachen Sprache erfolgen. Dem werde eine Bezugnahme auf einen umfangreichen (hunderte Seiten umfassenden) Anhang nicht gerecht. Die Angaben müssten schließlich vollständig und so konkret und detailliert sein, dass sich der Arbeitnehmer ein Bild davon machen könne, welche Datenverarbeitungen zu welchen Zwecken erfolgen.

Das Gericht stellte klar, dass ein immaterieller Schaden des Betroffenen (Arbeitnehmers) nicht nur dann vorliege, wenn, wenn die rechtswidrige Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Verlust der Vertraulichkeit, einer Rufschädigung oder zu anderen gesellschaftlichen Nachteilen führt. Ein Schaden entstehe auch dann schon, wenn der Betroffene um seine Rechte und Freiheiten gebracht und/oder daran gehindert werde, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren. Wegen Verletzung der Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und 3 DSGVO und Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 Grundrechtecharta (GRCh) bejahte das Gericht einen Anspruch aus Artikel 82 Absatz 1 DSGVO.

In Bezug auf die Höhe des immateriellen Schadensersatzanspruchs führte das Arbeitsgericht aus, dass der Betroffene nach Maßgabe der DSGVO einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten müsse und die Verstöße effektiv sanktioniert werden müssten, damit der Verantwortliche (Arbeitgeber) abgeschreckt werde. Hervorzuheben ist die ausdrückliche Erklärung des Gerichts dahingehend, dass bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes auch die Kriterien für die Bemessung von Bußgeldern nach Artikel 83 Absatz 2 DSGVO als Orientierung dienen können (also unter anderem Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Grad des Verschuldens, Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens, frühere einschlägige Verstöße, Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten).

Mit diesem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf wird einmal mehr deutlich, dass ein sorgfältiger Umgang mit datenschutzrechtlichen Auskunftsanfragen unerlässlich ist. Es bleibt abzuwarten, ob auch andere Gerichte die Ansicht teilen werden, dass die Vorgaben für die Bemessung der Bußgeldhöhe nach Artikel 83 Absatz 2 DSGVO auch bei der Bemessung eines Schadensersatzanspruchs herangezogen werden können. Eine derartige Herangehensweise dürfte in der Praxis jedenfalls hohe Schadensersatzansprüche für Betroffene begünstigen.

Bei Fragen zu diesem Thema Datenschutzrecht wenden Sie sich gerne an Ihren Rechtsanwalt in Köln Dr. Baran Kizil, LL.M.Dr. Baran Kizil, LL.M.


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