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Arbeitslosengeld bis zur ersten Vorlesung

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Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Studienanfänger, die zuvor berufstätig waren, können für die Zeit zwischen Semesterbeginn und der Einführungsveranstaltung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Das hat das Sozialgericht Mainz bestätigt.

Oftmals steht vor einem Studium eine Berufsausbildung mit anschließender Beschäftigung. In diesem Fall kommt es darauf an, ob und bis wann dem Betroffenen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht. Das hat nun das Sozialgericht (SG) Mainz geklärt. Eine Studentin hatte vor dem Studium eine Ausbildung absolviert und war anschließend in dem Ausbildungsbetrieb mehrere Jahre bis Ende August weiterbeschäftigt. Das Wintersemester begann mit der Immatrikulation zum 1. September. Die Einführungsveranstaltung war aber erst am 27. September. Für diesen Zeitraum beantragte die angehende Studentin Arbeitslosengeld.

Aber die Agentur für Arbeit wollte das Arbeitslosengeld für die 26 Tage nicht bezahlen. Die Ablehnung stützte die Behörde auf folgendes Argument: Mit der Einschreibung habe die junge Frau den Status einer Studentin erhalten. Als eingeschriebener Student stünde man dem Arbeitsmarkt nicht wie ein Arbeitnehmer zur Verfügung und könne höchstens eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen.  

Nach erfolglosem Widerspruch zog die Studentin vor Gericht und hatte Erfolg. Der Mainzer Sozialrichter gab ihrer Klage statt. Bis zur Einführungsveranstaltung war die angehende Studentin quasi noch von jeden studentischen Verpflichtungen frei und musste sich zum Beispiel noch nicht auf Vorlesungen vor- und nachbereiten oder für Klausuren lernen. Deshalb kann sie dem Arbeitsmarkt bis zur ersten Veranstaltung noch für die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zur Verfügung stehen. Daraufhin erkannte die Agentur für Arbeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld der Studentin für den Übergangszeitraum an.

(SG Mainz, Urteil v. 31.07.2012, Az.: S 4 AL 314/10)

(WEL)


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