Arbeitslosengeld trotz fristloser Kündigung
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Die Aufgabe des Arbeitsplatzes führt regelmäßig zu einer Sperrzeit. Schließlich ist die Arbeitslosigkeit und der so eingetretene Versicherungsfall selbst verschuldet. Dafür sind die Leistungen der Sozialversicherung nicht gedacht. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer sich so vertragswidrig verhalten hat, dass er eine Arbeitgeberkündigung selbst verursacht hat.
Aber natürlich berechtigt nicht jedes Fehlverhalten sofort zur Kündigung. Und selbst wenn vor dem Arbeitsgericht bestätigt wird, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam ist, muss der nun Arbeitslose nicht zwingend auf Leistungen der Arbeitsagentur verzichten. Das zeigt ein vom Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschiedener Fall einer außerordentlichen Kündigung.
Wiedereinstellung nach wirksamer Kündigung
Der Kläger war bei einem Entsorgungsbestrieb in wechselnden Kolonnen beschäftigt. Dabei kam es in einer Kolonne mehrfach zu illegalen Müllannahmen bzw. -umladungen. Auf einem der Beweisvideos ist auch der Kläger zu sehen. Ob er persönlich etwas Unerlaubtes getan hat oder nur seine normale Arbeit, wurde nicht abschließend geklärt. Obwohl dem Kläger dementsprechend kein persönliches Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte, erhielt er eine außerordentliche Kündigung.
In einem Kündigungsschutzverfahren wurde schließlich ein Vergleich abgeschlossen. Der Kläger und sein Arbeitgeber einigten sich darauf, dass die Kündigung wirksam sein soll. Dafür wurde der Kläger in einem anderen Bereich wieder eingestellt. Die Neueinstellung erfolgte ohne Probezeit und mit Anrechnung der bisherigen Betriebszeiten. Auch das Kündigungsschutzgesetz sollte sofort wieder anwendbar sein.
Keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe
Zwischen der Kündigung und der Neueinstellung lagen ca. sieben Monate, für die der Kläger Arbeitslosengeld beantragt hatte. Die Arbeitsagentur bestand jedoch auf eine Sperrzeit von 12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe. Schließlich habe der Arbeitnehmer seine vorübergehende Arbeitslosigkeit - vielleicht zwar nicht durch das vorgeworfene Fehlverhalten, aber jedenfalls durch den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs - selbst verursacht.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen sah das anders: Nach dem Vergleich im Kündigungsschutzprozess ist die Kündigung zwar arbeitsrechtlich wirksam, aber das Sozialgericht darf und muss eine eigenständige Prüfung unternehmen. Die ergab in diesem Fall, dass die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt war.
Zum einen war der Kündigungsgrund weder ausreichend nachgewiesen noch im Einzelfall schwerwiegend genug, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Zum anderen hat der Arbeitgeber selbst den Kläger wieder eingestellt und so zu erkennen gegeben, dass eine Weiterbeschäftigung des Betroffenen durchaus möglich war. So war die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers nicht gerechtfertigt und das LSG konnte die Sperrzeit aufheben.
(LSG Niedersachsen-Bremen v. 24.01.2012, Az.: L 11/12 AL 139/08)
(ADS)
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