Arbeitsrechtliche Voraussetzungen der Kurzarbeit

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In vielen Betrieben wird aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie derzeit Kurzarbeit eingeführt. Bei Kurzarbeit wird die regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend wesentlich verringert. Die Verringerung kann bis 100 % betragen, man spricht dann von „Kurzarbeit Null“.

Die Kurzarbeit dient dazu, vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten zu überbrücken, ohne Arbeitnehmer entlassen zu müssen. Der Arbeitgeber will daher mit der Einführung von Kurzarbeit auch die Vergütung für die Arbeitnehmer entsprechend reduzieren. Die Reduzierung der Vergütung wird durch das von der Arbeitsagentur gewährte Kurzarbeitergeld abgemildert.

Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit einfach anordnen?

Nein, der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, in dem arbeitsvertraglich vereinbarten Umfang beschäftigt und bezahlt zu werden.

Es ist daher erforderlich, dass dem Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit aufgrund entsprechender Regelungen möglich ist. So kann ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag die Einführung von Kurzarbeit regeln. Sofern ein Betriebsrat existiert, muss der Arbeitgeber mit diesem eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit schließen.

Darüber hinaus kann auch im Arbeitsvertrag eine Regelung enthalten sein, die dem Arbeitgeber die Anordnung von Kurzarbeit ermöglicht. Häufig sind jedoch derartige Klauseln in Arbeitsverträgen unwirksam, z. B. weil sie keine Ankündigungsfrist enthalten.

Gibt es bisher keine wirksame Regelung, muss der Arbeitgeber mit jedem einzelnen Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit schließen. Gesetzlich geregelte Formvorschriften hierfür gibt es nicht. Die Vereinbarung kann auch mündlich oder durch konkludentes Handeln zustande kommen. Zu beachten ist jedoch, ob der jeweilige Arbeitsvertrag ein Schriftformerfordernis für Änderungen vorsieht.

Ordnet der Arbeitgeber ohne entsprechende Grundlage einseitig „einfach so“ Kurzarbeit an, und führt diese durch, befindet er sich im Annahmeverzug, d. h., er nimmt die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht entgegen, obwohl er dazu verpflichtet wäre. Dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung aus Annahmeverzug gemäß § 615 BGB.

Darf der Arbeitgeber kündigen, wenn ein Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit nicht zustimmt?

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht wegen der Verweigerung der Zustimmung zur Kurzarbeit kündigen. Dies wäre ein Verstoß gegen das in § 612a BGB geregelte Maßregelungsverbot.

Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch aus wirtschaftlichen Gründen nicht vereinbarungsgemäß beschäftigen, wäre eine ordentliche Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit denkbar. In der Regel wird dies jedoch schon wegen der notwendigen Einhaltung der Kündigungsfrist wenig praktikabel sein.

Unter Umständen muss der Arbeitnehmer auch mit einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen (z. B. bei „Kurzarbeit Null“) rechnen. Insoweit weise ich auf meinen Rechtstipp „Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Corona-Pandemie“ hin.

Muss bei Kurzarbeit die Arbeitszeit für alle Beschäftigten in gleichem Umfang gekürzt werden? 

Nein, die Arbeitszeit muss nicht für alle Arbeitnehmer im Betrieb in gleichem Umfang reduziert werden. Es können auch nur einzelne Betriebsabteilungen von Kurzarbeit betroffen sein. Darüber hinaus können auch Unterschiede wegen der Art der Tätigkeit oder der Qualifikation der Arbeit gemacht werden. Maßgeblich ist immer der Arbeitsausfall. Arbeitnehmer, bei denen kein Arbeitsausfall zu verzeichnen ist, müssen auch keine Kurzarbeit leisten. Bei gleicher Tätigkeit und Qualifikation ist jedoch unter Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Arbeitszeit in gleichem Umfang zu reduzieren.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld? 

Grundsätzlich werden rund 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts bezahlt. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts.

Muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen?

Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld besteht nicht. Ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld kann sich aus einem Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ergeben. Der Arbeitgeber kann selbstverständlich auch freiwillig einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen.

Der Zuschuss ist steuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge sind auf den Zuschuss aber nur dann zu zahlen, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

Zögern Sie nicht, sich mit Fragen zur Kurzarbeit an mich zu wenden. Ich helfe Ihnen gern!


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