Arbeitsunfähig während Kündigungsfrist – kein Lohn?

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Legt ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung (ob Kündigung durch den Arbeitgeber oder eine Eigenkündigung ist unerheblich) eine oder mehre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die passgenau die Kündigungsfrist abdecken und nimmt er unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Tätigkeit auf, kann der Entgeltfortzahlungsanspruch „kassiert“ sein (entfallen).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt bzw. verschärft. Bereits im Urteil vom 8.09.2021, Az. 5 AZR 149/21 kam es zu dem Ergebnis, dass eine vom Arbeitnehmer passgenau für die Dauer der Kündigungsfrist vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) deren Beweiswert erschüttere. Demzufolge muss der Arbeitnehmer, wenn er der Arbeitgeber keine Vergütung bezahlt und er daraufhin den Entgeltfortzahlungsanspruch geltend macht, darlegen und beweisen, dass er „wirklich“ arbeitsunfähig war.  D.h. er muss u.a. den Arzt von der Schweigepflicht entbinden und/oder exakt die Diagnose dartun, welche Therapien empfohlen und durchgeführt wurden. Gelingt ihm das nicht, entfällt der Entgeltfortzahlungsanspruch.

Das BAG hat im Urteil vom 13.12.2023, 5 AZR 137/23 eine Schippe draufgelegt. Vorstehendes gilt nicht nur, wenn der Arbeitgeber, sondern auch, wenn der Arbeitnehmer kündigt (Eigenkündigung). Ob für die Zeitspanne zwischen Zugang der Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist eine oder auch mehrere Folge-AUs vorgelegt werden, ist unerheblich. Entscheidend war mitunter, dass der Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an das „alte“ Arbeitsverhältnis ein „neues“ Arbeitsverhältnis einging. Sehr entscheidend, so das BAG, sind jedoch die Einzelfallumstände.

Normalerweise hat die Vorlage einer AU einen hohen Beweiswert, welchen der Arbeitgeber erschüttern muss. Legt der Arbeitnehmer aber AUs vor, welche passgenau die Zeitspanne zwischen Zugang der Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist abdecken (sog. zeitliche Koinzidenz), entfällt der Beweiswert der AU, siehe obige Ausführungen.

Fazit: Für Arbeitnehmer wird es schwieriger, wenn Sie nach Erhalt einer Kündigung oder auch einer Eigenkündigung nicht mehr beim Arbeitgeber arbeiten möchten und sich hierfür „des gelben Zettels bedienen“. Die vorgenannten Urteile sind somit arbeitgeberfreundlich.


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