Auch Arbeitgeber müssen sich an Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag halten

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In nahezu jedem Arbeitsvertrag findet sich zwischenzeitlich eine sogenannte Ausschlussklausel oder Verfallklausel, die vorsieht, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach einer gewissen Zeit verfallen.

Beispiel für eine häufig in Arbeitsverträgen zu findende Klausel: Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, verfallen, sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

Meist wurden diese Klauseln in der Vergangenheit dann zum Problem, wenn ein gekündigter Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Überstunden oder andere finanzielle Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machte, diese Ansprüche jedoch zu lange zurücklagen (etwa, weil die Überstunden bereits vor mehr als 3 Monaten geleistet wurden).

Gilt eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag auch für Arbeitgeber?

Wie das Bundesarbeitsgericht nun mit einer Entscheidung vom 7. Juni 2018 (Az. 8 AZR 96/17) klargestellt hat, sind Ausschlussklauseln und Verfallklauseln jedoch keinesfalls einseitig zu betrachten, sondern gelten auch gegenüber dem Arbeitgeber. Hat also ein Arbeitgeber gegenüber seinem (ehemaligen) Arbeitnehmer einen finanziellen Anspruch, sollte er diesen auf jeden Fall innerhalb der Frist, die in dem Arbeitsvertrag vereinbart wurde, geltend gemacht. Andernfalls verfallen diese Ansprüche.

Ausschlussfristen oft zu kurz oder völlig unwirksam

In der arbeitsrechtlichen Praxis stelle ich zudem immer wieder fest, dass Ausschlussfristen entweder zu kurz gefasst sind (das heißt: weniger als 3 Monate) oder völlig unwirksam formuliert sind, weil sie die Rechte von Arbeitnehmern zu sehr beschränken.

Gerne berate ich Sie umfassend, wie Ausschlussklauseln und Verfallklauseln rechtssicher formuliert werden müssen oder erstelle für Sie auch vorformulierte, unterschriftsreife Arbeitsverträge.


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