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Auf Shoppingtour im Netz – aktuelle Rechtsfälle

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Mehr als die Hälfte der Einwohner Deutschlands hat in den vergangenen drei Monaten etwas im Internet gekauft. Shopping im Web ist dabei inzwischen über alle Altersstufen hinweg Normalität. Im Vergleich zum Ladenkauf gelten beim Onlineshopping aber immer noch besondere Regeln. Welche rechtlichen Entwicklungen es für Käufer wie Händler beim Einkaufen im Netz zuletzt gab, zeigt der aktuelle Newsletter der anwalt.de-Redaktion.

[image]Schutz vor Kostenfallen - die Button-Lösung

Wie alles hat auch das Shoppen im Netz seine Schattenseiten. Dazu gehören die sogenannten Abo-Fallen - scheinbare Gratis-Angebote, die sich später als teure Überraschung entpuppen. Den auf der Webseite versteckten Hinweisen zufolge soll man ein langfristiges Abo abgeschlossen haben. Solchen Kostenfallen ein Ende setzen will die bereits seit 1.8.2012 geltende Button-Lösung. Jede Schaltfläche, mit deren Anklicken man sich zu einer Zahlung verpflichtet, muss gut lesbar auf diese Folge hinweisen. Die vorgeschlagene Beschriftung solcher Buttons lautet „Zahlungspflichtig bestellen\", ebenso deutliche Worte reichen aus. Wenn nicht, kommt kein Vertrag zustande. Wie bei so vielen Regeln zum Onlinekauf gilt das aber nur für Verbraucher - also für Käufer, die weder für Zwecke ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit einkaufen.

Flugtickets - auf geänderte Sprache nach Buchung ist hinzuweisen

Flugtickets gehören neben Musik und Büchern zu den meistgekauften Dingen im Netz. Aber auch bei der Flugbuchung müssen Verkäufer bestimmte Informationen mitteilen. Darunter, ob nach Vertragsschluss eine andere Sprache verwendet wird. So erhielt ein Kunde ohne Vorwarnung Fluginformationen wie Buchungsbestätigung nur in Englisch, obwohl Werbung und vorherige Buchung auf der Website einer Fluglinie in Deutsch gehalten waren. Wegen dieses Wettbewerbsverstoßes verlor die Fluglinie vor dem Landgericht (LG) Essen. Verbraucher können aufgrund solch ungenügender Informationen unter Umständen aber auch Verträge anfechten oder gar Schadensersatz verlangen. Ebenfalls im Zusammenhang mit online gekauften Flugtickets entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) zudem, dass es per Voreinstellung nicht zum gleichzeitigen Kauf einer Reiserücktrittsversicherung bei der Buchung kommen darf (LG Essen, Urteil v. 31.05.2012, Az.: 44 O 77/10; EuGH, Urteil v. 19.07.2012, Az.:C-112/11).

Onlineauktion - Startpreis sagt nichts über Echtheit aus

Ein beliebter Ort für Onlinekäufe sind Internetauktionsportale. Viele Käufer erhoffen sich dort so manches Schnäppchen zu machen. Schließlich werden dort mitunter auch Luxusartikel schon ab einem Euro angeboten. Das dachte sich auch ein Käufer, der ein gefälschtes Edelhandy teuer ersteigert hatte. Vom Verkäufer wollte er Schadensersatz, denn der habe bewusst ein Plagiat angeboten. Zum Beweis dafür sollte der von ihm gewählte geringe Startpreis dienen. Der Bundesgerichtshof (BGH) fordert für den Schadensersatzanspruch dagegen mehr Beweise. Ein niedriger Startpreis allein sagt nämlich nichts über die Echtheit des Versteigerten aus (BGH, Urteil v. 28.03.2012, Az.: VIII ZR 244/10).

Account lässt nicht auf Käufer schließen

Im Vergleich zum Shopping im Kaufhaus besteht online ein weiterer Unterschied. Im Web müssen Käufer oft ein Benutzerkonto anlegen, bevor sie etwas bestellen können. Auf diese Weise erhält der Verkäufer wichtige Informationen, um das Geschäft abwickeln zu können. Nicht immer erfolgt die Bestellung aber durch den Inhaber des Accounts. Das Konto kann gehackt sein. Ein Verkäufer, der den mutmaßlichen Käufer seines online angebotenen Motorrads auf Schadensersatz verklagt hatte, ging leer aus. Denn sein Schluss, der Kontoinhaber sei automatisch der Käufer, reicht zum Beweis nicht aus. Laut Oberlandesgericht (OLG) Bremen lässt der immer noch vorwiegend auf Passwörter setzende Sicherheitsstandard das nicht zu (OLG Bremen, Beschluss v. 21.06.2012, Az.: 3 U 1 /12).

Paket beim Nachbarn abgegeben - Widerrufsfrist läuft nicht

Wer etwas im Internet bestellt hat, wartet danach allermeist auf Post. Häufig kommt das ersehnte Paket aber, wenn man nicht zuhause ist. Oft heißt das noch einen weiteren Tag warten. Denn entweder geht das Paket zurück in die Poststation, wo es erst am Folgetag abgeholt werden kann. Oder es folgt ein erneuter Zustellversuch. Da sind viele froh, wenn der Nachbar die Lieferung angenommen hat. Das hat allerdings auch Folgen für die Widerrufsfrist von 14 Tagen, die Verbraucher in der Regel haben. Einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Winsen zufolge beginnt die Frist nämlich erst, wenn der Nachbar das Paket dem Käufer übergeben hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Nachbar verpflichtet war, den Käufer unverzüglich über den Empfang zu informieren, indem er ihn etwa sofort anruft (AG Winsen, Urteil v. 28.06.2012, Az.: 22 C 1812/11).

 (GUE)

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