Aufhebungsvertrag – Diese Klausel killt alle Ansprüche!

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Der Aufhebungsvertrag ist sozusagen der kleine Bruder der Kündigung und ist ein milderes Mittel um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erzielen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer entgegenkommen und die jahrelange Zusammenarbeit kann ein friedliches Ende finden. Viele Arbeitnehmer befürchten, dass hinter dem Angebot schlechte Absichten stecken, jedoch ist das nicht zwingend der Fall. Im folgenden Text erfahren Sie, welche Intentionen der Arbeitgeber tatsächlich verfolgt und welche Klausel Sie unbedingt beachten sollten, denn diese kann alle Ansprüche für nichtig erklären.

Warum der Arbeitgeber regelmäßig Aufhebungsverträge anbietet

1. Personaler lernen dem Arbeitnehmer entgegenzukommen, statt direkt eine Kündigung auszusprechen. Der Aufhebungsvertrag bietet die Möglichkeit eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung zu vereinbaren.

2. Der Aufhebungsvertrag ist ein schnelles und effektives Mittel, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Es braucht lediglich die Unterschrift der beiden Parteien. Das Verfassen einer Kündigung, die Anhörung des Betriebsrates oder die Abwehr einer Kündigungsschutzklage fallen ganz einfach aus. Die einzige Frage ist, unter welchen Konditionen die Parteien letztendlich zu einer Beendigung bereit wären. Die Parteien müssen sich über alle Klauseln des Vertrages, etwa das Beendigungsdatum, die Abfindungssumme, sowie alle übrigen Ansprüche einig sein.

3. Ein von beiden Seiten unterschriebener Aufhebungsvertrag bietet dem Arbeitgeber ganz einfach rechtliche und organisatorische Sicherheit. Aber auch für den Arbeitnehmer kann ein Aufhebungsvertrag von Vorteil sein, vor allem, wenn ein neuer Job in Aussicht ist und die Abfindungssumme stimmt. Erfahrungsgemäß sind die Arbeitnehmer zu bescheiden und geben sich mit einer geringen Summe zufrieden. Deshalb ist es empfehlenswert einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Kommt es dazu, dass die Parteien sich außergerichtlich nicht einigen können, haben sie trotzdem später vor Gericht eine gewisse Vorstellung davon, wie die Konditionen der Gegenseite aussehen. Letztendlich enden 90% aller Kündigungsschutzklagen sowieso in einem Vergleich.

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Die Ausschlussklausel

Die Ausschlussklausel stellt mit Abstand die gefährlichste Klausel in einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag dar. Sinngemäß besagt die Klausel, dass mit Abschluss des Vertrags sämtliche zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche, egal ob bekannt oder unbekannt, erledigt sind. Das bedeutet, alles was der Aufhebungsvertrag nicht beinhaltet, den Parteien nach der Unterzeichnung nicht mehr zusteht. Wenn also Ansprüche auf variable Vergütungen, Boni, Provision, Aktienanteile, Urlaubsgeldzahlungen etc. bestehen, müssen diese im Aufhebungsvertrag benannt werden oder sie sind für immer verloren. Das gilt übrigens für die Ansprüche beider Parteien.



RA Pascal Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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