Aufhebungsvertrag selbst prüfen + Mustervertrag – So geht´s!

  • 3 Minuten Lesezeit

Beendigungszeitpunkt

Es ist wichtig sicherzustellen, dass das Arbeitsverhältnis im Aufhebungsvertrag nicht früher endet als bei einer ordentlichen (fristgerechten) Kündigung. Andernfalls besteht das Risiko von Problemen bei der Arbeitslosengeldbeantragung, da das Arbeitsamt das Ruhen des Arbeitslosengeldes anordnen könnte. Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag keine Kündigunsfrist vereinbart wurde, dann richten Sie sich nach den gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese finden Sie in § 622 BGB.

Beendigungsgrund

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung vom Arbeitgeber sollte der Aufhebungsvertrag klar festlegen, warum der Arbeitsplatz entfällt und warum der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen musste. Falls der Aufhebungsvertrag aufgrund einer krankheitsbedingten Kündigung abgeschlossen wird, sollte die Krankheit detailliert beschrieben werden, einschließlich Gründe, warum der Arbeitnehmer nicht mehr an seinem Arbeitsplatz arbeiten kann.

Abfindung

Der Vertrag muss eindeutig festlegen, dass eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Nur Abfindungen unterliegen einem ermäßigten Steuersatz und erfordern keine Sozialversicherungsbeiträge. Bei einer langen Kündigungsfrist sollte in Betracht gezogen werden, dass der Anspruch auf die Abfindung mit dem Vertragsabschluss entsteht und vererblich ist, um sicherzustellen, dass die Zahlung erfolgt, selbst wenn der Arbeitnehmer vorzeitig stirbt.

Vergütung

Es ist ratsam, die Höhe des Bruttomonatsgehalts festzulegen, das bis zum Ausscheiden gezahlt wird. Bei Gratifikationen und Sonderzahlungen sowie erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteilen sollte vereinbart werden, wann und in welcher Höhe der Arbeitgeber diese bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erbringen muss.

Freistellung

Wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt wird sollte diese Freistellung auf etwaige noch offene Urlaubsansprüche angerechnet werden. Ansonsten könnte der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung verlangen, trotz Freistellung. Wenn der Arbeitnehmer in der Vergangenheit Überstunden angesammelt hat, sollte der Vertrag auch Klauseln zur Abgeltung dieser Überstunden durch die Freistellung enthalten.

Vorzeitige Beendigung

Einige Aufhebungsverträge ermöglichen Arbeitnehmern, das Arbeitsverhältnis durch schriftliche Erklärung vorzeitig zu beenden, oft mit einer Ankündigungsfrist von ein oder zwei Wochen. In solchen Fällen erhöht sich die vereinbarte Abfindung normalerweise, um das vom Arbeitgeber ersparte Bruttoentgelt zu berücksichtigen. Die gesamte Abfindung wird dann bei vorzeitigem Ausscheiden gezahlt.

Zeugnis

Es ist ratsam, den Inhalt des Zeugnisses und einen Entwurf zu vereinbaren. Der Arbeitgeber verpflichtet sich dann, ein Zeugnis entsprechend dem vereinbarten Entwurf auszustellen. Gelegentlich wird auch ein Zwischenzeugnis festgelegt, um Bewerbungen zu erleichtern, und der Vertrag enthält oft eine Klausel, die den Arbeitgeber verpflichtet, bei Vertragsende ein inhaltsgleiches Endzeugnis auszustellen. Zusätzlich vereinbart man in diesem Fall auch eine Schlussformel.

Dienstwagen

Wenn ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen wird, sollten die Rückgabebedingungen, einschließlich Zeitpunkt und Ort, im Vertrag festgelegt werden. Wenn der Dienstwagen vorzeitig zurückgegeben wird, sollte die Vereinbarung auch eine tägliche Nutzungsentschädigung regeln. Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitsnehmer die Übernahme des Fahrzeugs an, müssen ausführliche Reglungen über die Einbindung des neuen Vertragspartners in den Leasingvertrag formuliert werden.

Erledigungsklausel

Die meisten Aufhebungsverträge enthalten sog. Erledigungs- oder Ausgleichsklauseln, die besagen, dass alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien mit der Erfüllung des Vertrags erfüllt und erledigt sind. Es ist wichtig sicherzustellen, dass keine offenen Ansprüche bestehen, die nicht anderswo im Vertrag geregelt sind. Andernfalls verfallen diese mit der Unterzeichnung des Vertrags.

Sonstiges

Bestehen weitere Ansprüche, sollten diese überprüft werden und im Aufhebungsvertrag enthalten sein.  Hier eine Übersicht:

  • Übernahme der Kosten einer Outplacement-Beratung
  • Übernahme der dem Arbeitnehmer entstandenen Beratungskosten (Anwalts- oder Steuerberaterhonorare)
  • Geheimhaltung (auch des Aufhebungsvertrags)
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Erstattung von Fortbildungskosten
  • Rückgabe von Arbeitsmitteln (Diensthandy, Laptop etc.)
  • Herausgabe von Unterlagen etc. (Prospekte, Aufzeichnungen, Verträge usw. sowie elektronische Daten, Dateien und Passwörter etc.)
  • Werkswohnung (Rückgabe oder Fortsetzung des Mietverhältnisses und falls ja, wie lange)
  • Insolvenzrisiko

Es ist immer zu empfehlen den Aufhebungsvertrag von einem Profi, also einem Anwalt für Arbeitsrecht, überprüfen zu lassen. Falls dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein sollte, dann können Sie sich an Musterverträgen orientieren.

(Hier klicken für unser eigenes Muster)


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RA Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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