Auftragslos erbrachte Leistungen werden nicht durch vorbehaltlose Abnahme anerkannt!

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Die bedingungslose Akzeptanz der erbrachten Arbeit bedeutet nicht automatisch, dass die erbrachte Arbeit ohne vorherige Anfrage akzeptiert wurde. Besonders bei öffentlichen Auftraggebern müssen hohe Standards erfüllt sein, damit eine Akzeptanz als gegeben betrachtet werden kann.

Entscheidung:

Die Argumentation des Auftragnehmers (AN), dass die bedingungslose Abnahme der Arbeit gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B als Anerkennung der zusätzlichen Leistung gilt, wurde abgelehnt. Die bloße Annahme der Leistung allein reicht nicht aus, um eine Anerkennung zu bestätigen. Das Schweigen des Auftraggebers nach Abschluss der Arbeit ohne jeglichen Widerspruch bedeutet keine Anerkennung der erbrachten Arbeit (vgl. OLG Stuttgart, IBR 1994, 412). Dies gilt insbesondere für öffentliche Auftraggeber, bei denen strengere Anforderungen an eine Anerkennung gestellt werden. Der AN kann auch keine Vergütung gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B beanspruchen. Diese Regelung ermöglicht dem AN eine Vergütung, wenn die erbrachte Arbeit notwendig war, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprach und unverzüglich gemeldet wurde. Der AN hat nicht dargelegt, dass die erbrachte Arbeit notwendig war. Dies wird dadurch widerlegt, dass der AN selbst die zusätzliche Auslichtung der Baumkronen nicht für erforderlich hielt. Er hat dies erst aufgrund einer Anweisung des Bauleiters des Auftraggebers getan.

Praktischer Hinweis:

Eine Anerkennung gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B erfolgt durch eine Äußerung oder Handlung des Auftraggebers, die zeigt, dass er die erbrachte Arbeit als Teil des Vertrags betrachtet und für zahlungspflichtig hält (vgl. OLG Stuttgart, oben genannt). Diese Anerkennung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGH, IBR 2002, 125). Welche stillschweigenden Handlungen als Anerkennung betrachtet werden können, hängt von den individuellen Umständen ab. Laut OLG Hamburg könnte eine Anerkennung durch die Abnahme der Arbeit erfolgen, wenn es weitere Anhaltspunkte gibt (OLG Hamburg, Urteil vom 08.11.1995 - 13 U 44/94, IBRRS 1996, 0004). Hingegen reicht es nicht aus, wenn der Auftraggeber eine nicht vereinbarte Arbeit während der Ausführungsphase akzeptiert, ohne gegen deren Erbringung Einspruch zu erheben (OLG Dresden, IBR 2018, 310). Eine Anerkennung liegt auch nicht vor, wenn die Arbeit gemeinsam gemessen wird (BGH, NJW 1974, 64) oder der Auftraggeber seinen Architekten beauftragt, die Abrechnung dieser Arbeit zu überprüfen (BGH, oben genannt). Auch die Prüfung oder Bezahlung von Teil- oder Schlussrechnungen stellt keine Anerkennung dar (OLG Düsseldorf, IBR 2015, 242). Eine Ausnahme könnte gelten, wenn der AN in der Rechnung explizit auf die nicht beauftragte Arbeit hinweist (gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 VOB/B) und der Auftraggeber nach Überprüfung und Berichtigung die geforderte Zusatzvergütung bezahlt (BGH, oben genannt). Die Abrechnung einer Subunternehmerarbeit durch den Hauptauftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber kann ebenfalls als Anerkennung einer nicht beauftragten Leistung betrachtet werden (OLG Frankfurt, IBR 2017, 7).

Foto(s): RA KUHLMANN


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