Auskunftsanspruch bei Nebenkostenpauschale?
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[image]Zahlen die Mieter monatlich eine Nebenkostenpauschale, können sie nur dann Auskunft über die tatsächlichen Kosten verlangen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Ermäßigung gibt. Nach den §§ 556 II, 560 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können Mieter und Vermieter die Zahlung einer Nebenkostenpauschale vereinbaren. Damit soll einerseits dem Vermieter die jährliche Abrechnung der Betriebskosten erspart und andererseits dem Mieter die Sicherheit gegeben werden, jeden Monat nur den fest vereinbarten Betrag zahlen zu müssen.
Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale
Im konkreten Fall vereinbarte ein Ehepaar mit ihrem neuen Vermieter die monatliche Zahlung einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 190 Euro. Dieser Betrag erschien den Eheleuten für die Dreizimmerwohnung von Anfang an zu hoch, weshalb sie vom Vermieter die Angabe der tatsächlichen Betriebskosten einklagten.
Gericht verneint Auskunftsanspruch
Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte einen Auskunftsanspruch der Mieter ab. Immerhin hätten sie noch vor Unterzeichnung des Mietvertrags eine Überprüfung der Betriebskosten durch den Vermieter und so eventuell eine Anpassung der Pauschale verlangen können. Schließen sie aber den Vertrag ab, obwohl ihnen der Betrag zu hoch erscheint, geschieht das auf eigenes Risiko; schließlich hätten die Parteien aufgrund der Vertragsfreiheit die Höhe der Pauschale noch vor der Vereinbarung beliebig ändern können.
Ein Auskunftsanspruch ist somit nur dann zu gewähren, wenn die Mieter konkrete Anhaltspunkte (z. B. Abschaffung des Hausmeisters) dafür haben, dass die tatsächlichen Betriebskosten verringert wurden und damit unterhalb der Pauschale liegen. Anderenfalls müsste der Vermieter dennoch regelmäßig eine Überprüfung der Kosten durchführen, was dem Sinn und Zweck einer Nebenkostenpauschale zuwiderliefe.
(BGH, Urteil v. 16.11.2011, Az.: VIII ZR 106/11)
(VOI)
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