Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über Vermittlungsangebote

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 27.05.2020 (5 AZR 387/19) entschieden, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer, der Vergütung aus Annahmeverzug fordert, einen Auskunftsanspruch über Vermittlungsangebote von der Agentur für Arbeit hat.

Hintergrund ist, dass es Monate oder Jahre dauern kann bis ein Kündigungsschutzprozess rechtskräftig endet und somit das Risiko für den Arbeitgeber hoch ist, dass eine Menge Annahmeverzugslohn nachzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt. Der Lohnanspruch kann jedoch gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer eine anderweitige Erwerbsmöglichkeit böswillig unterlassen hat. Dies zu beweisen war jedoch für den Arbeitgeber nur sehr schwer möglich.

In dem Rechtsstreit also forderte ein Bauhandwerker von seinem Arbeitgeber nach einem langwierigen Kündigungsschutzprozess, den er gewonnen hatte, Annahmeverzugslohn, also Lohn für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber forderte vom Arbeitnehmer Auskunft über die von der Agentur für Arbeit vorgeschlagenen Stellenangebote mit der Begründung, dass diese Informationen notwendig seien, um die Einwendung gem. § 11 Nr. 2 KSchG (Lohnanspruch kann gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer eine anderweitige Erwerbsmöglichkeit böswillig unterlassen hat) wirksam ausüben zu können.

Das Gericht entschied zu Gunsten des Arbeitgebers, dass dieser gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter angebotenen Vermittlungsvorschläge. Mit diesen Informationen kann der Arbeitgeber ggf. beweisen, dass der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat anderweitige Einkünfte zu erzielen und kann somit der Zahlung des Annahmeverzugslohns entgegen.

Durch die Entscheidung des BAG wurde die Rechtsposition des Arbeitgebers bei der Anrechnung von Annahmeverzugslöhnen deutlich gestärkt und die Verhandlungsposition in Kündigungsschutzprozessen verbessert. Das Gericht hat allerdings nichts dazu gesagt, wann der Arbeitnehmer ein Vermittlungsangebot auch annehmen muss, damit der Annahmeverzugslohn entfällt.

Sofern Sie Fragen zu einer Kündigung, der Geltendmachung von Annahmeverzugslohn oder des Auskunftsanspruches haben, kontaktieren Sie mich gerne!



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