Auskunftsanspruch des Arbeitgebers

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Gewinnt der Arbeitnehmer ein Kündigungsschutzverfahren, stehen damit regelmäßig auch mögliche Annahmeverzugslohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber im Raume. Ein sogenanntes Prozessbeschäftigungsverhältnis, durch welches die hiermit zusammenhängenden finanziellen Risiken für den Arbeitgeber abgemildert werden können, ist in der Praxis die Ausnahme.

Wird der Arbeitgeber auf Annahmeverzugslohn in Anspruch genommen, wird er unter Umständen den Einwand entgegenhalten wollen, dass der Arbeitnehmer eine zumutbare andere Beschäftigung nicht angenommen und es hierdurch böswillig unterlassen hat, seine Arbeitskraft zu verwerten. Allerdings ist der Arbeitgeber diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet – und er wird regelmäßig gar nicht wissen, ob der Arbeitnehmer überhaupt andere Einkünfte hatte und welche zumutbaren alternativen Beschäftigungsangebote er möglicherweise ausgeschlagen hat. Da andererseits aber der Arbeitnehmer unschwer darlegen kann, welche Vermittlungsvorschläge er von der Agentur für Arbeit erhalten hat, hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer zugebilligt und dies mit den Grundsätzen von Treu und Glauben begründet. An der älteren (entgegenstehenden) Rechtsprechung hält das BAG ausdrücklich nicht mehr fest. Diese sei angesichts einer anderen Rechtslage ergangen:

„Der Arbeitnehmer ist nunmehr aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 5 SGB III zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit angehalten und daneben verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, § 38 Abs. 1 SGB III. Dabei handelt es sich zwar zunächst um eine rein sozialversicherungsrechtliche Meldeobliegenheit, mit der vorrangig arbeitsmarktpolitische und sozialversicherungsrechtliche Zwecke verfolgt werden, weshalb an eine verspätete Meldung sozialrechtliche Folgen geknüpft sind, wie zB die Minderung der Anspruchsdauer für den Bezug von Arbeitslosengeld, § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Doch hat die Meldepflicht auch im Rahmen der Anrechnungsvorschriften beim Annahmeverzug Beachtung zu finden, weil dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich das zugemutet werden kann, was ihm das Gesetz ohnehin abverlangt. Zudem können die sozialrechtlichen Handlungspflichten bei Auslegung des Begriffs des böswilligen Unterlassens am Maßstab der gemeinsamen Vertragsbeziehung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht außer Acht gelassen werden.“

Wer einem entsprechenden Auskunftsverlangen des Arbeitgebers nicht nachkommt, riskiert, seine Annahmeverzugslohnansprüche zu mindern. Die Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit sollten deshalb dokumentiert und auf Zumutbarkeit sorgfältig geprüft werden.

Arbeitnehmer tun im Übrigen gut daran, auch die eigene Suche nach einer neuen Arbeitsstelle zu dokumentieren, um etwaige Vorwürfe, keine ausreichenden Eigenbemühungen entfaltet zu haben, möglichst fundiert entkräften zu können.

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Thomas Haas
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
MEILENSTEIN Rechtsanwälte

Foto(s): MEILENSTEIN

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