Auswirkungen der Corona-Krise auf Profiverträge im Fußball

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Die Corona-Krise schlägt bereits jetzt im Arbeitsrecht voll durch. Nicht nur „normale“ Arbeitnehmer, sondern auch Profisportler, die nach dem deutschen Arbeitsrecht ebenfalls als Arbeitnehmer zu behandeln sind, müssen sich aktuell mit arbeitsrechtlichen Fragen befassen. Neben der Kurzarbeit spielt auch die Laufzeit der Verträge eine nicht unwesentliche Rolle. Der Rechtstipp soll die Probleme beispielsweise auch in der 3. Fußballbundesliga beleuchten.

Profisport und Kurzarbeit – geht das?

Die Corona-Krise hat sämtliche Sportveranstaltungen zum Erliegen gebracht. Entsprechend haben einige Vereine Kurzarbeit angeordnet. Der DFB-Mustervertrag für Vertragsspieler sieht Möglichkeiten der Kurzarbeit nicht vor. Auch wenn in nahezu allen Fällen neben dem Mustervertrag auch noch weitere, individuelle Vereinbarung mit dem Spieler abgeschlossen werden, dürfte die mögliche der Kurzarbeit in keinem der Verträge enthalten sein. Er hätte auch vorher gedacht, dass der Profisport in Deutschland und ganz Europa zum Erliegen kommt? Entsprechend bedarf es einer individuellen Vereinbarung zwischen Verein und Spieler, wenn Kurzarbeit angeordnet wird. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann Kurzarbeit nicht einseitig angeordnet werden. Hier gelten insoweit die Regelungen des deutschen Arbeitsrechts, welches auch auf Profisportler anwendbar ist.

Verlängerung der Saison – was passiert mit meinem Vertrag?

Auch wenn die erste und zweite Bundesliga mittlerweile wieder spielen, ist der weitere Verlauf in der dritten Bundesliga noch nicht klar. Zwar wurde seitens des DFB ein neuer Fortsetzungstermin bestimmt, ob dies dabei bleibt, kann derzeit nicht gesagt werden. Auch ist nicht klar, ob aufgrund kurzfristiger Quarantäne-Maßnahmen einzelne Spieltage nachgeholt werden müssen. Bei Spielern, die über die aktuelle Saison hinaus einen Vertrag haben ist dies unproblematisch. Schwieriger ist es bei Spielen, deren Vertrag zum Saisonende ausläuft oder bei denen eine Leihe vereinbart wurde.

Der DFB-Mustervertrag für Vertragsspieler sieht in § 11 vor, dass Verträge bis zum 30.06. eines bestimmten Jahres laufen. dies wiederum würde bedeuten, dass Spieler, deren Vertrag am 30.6.2020 ausläuft für nachfolgende Spiele nicht mehr eingesetzt werden dürfen. Allerdings ist in § 11 des DFB-Mustervertrages auch geregelt, dass der Vertrag bis zum 30. Juni .................... (Ende des Spieljahres ........... /........... ) gilt. Durch den Klammerzusatz kann durchaus ausgelegt werden, dass für den Fall, dass das Spiel ja nicht zum 30. Juni 2020 endet, gleichwohl eine Verlängerung beabsichtigt war, hätte man die aktuelle Situation bei Vertragsschluss hervorsehen können. Für eine solche Auslegung spricht auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welches beispielsweise bei normalen Arbeitgebern Vertragsklauseln hinsichtlich des Renteneintritts dahingehend ausgelegt, dass das gesetzliche Renteneintrittsalter gemeint ist, auch wenn im Vertrag beispielsweise noch Formulierungen wie „endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres“ enthalten sind.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Frank Zander berät in allen Fragen des Arbeitsrechts einschließlich Fragen des Sportrechts und hat bereits Profisportler in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten vertreten und beraten. Für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung ihres sportrechtlichen Problems stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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