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Auto verliehen – was passiert bei Unfall und Strafzettel?

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion
  • Verursacht der Entleiher einen Unfall, erstattet die Kfz-Versicherung des Fahrzeughalters den Schaden der anderen Beteiligten.
  • Den Schaden am eigenen Fahrzeug und den Höherstufungsschaden hat der Entleiher zu erstatten.
  • Begeht der Entleiher mit dem Fahrzeug eine Ordnungswidrigkeit, kann der Fahrzeughalter in Haftung genommen werden.

Wer verleiht nicht schon mal an Familienangehörige oder gute Freunde sein Auto? In der Regel geht alles gut und der Verleiher bekommt sein Fahrzeug vollgetankt zurück. Gerät der Entleiher unverschuldet in einen Unfall, erstattet die gegnerische Versicherung die Kosten. Doch was, wenn der Entleiher schuldhaft einen Unfall verursacht oder mit dem Fahrzeug Ordnungswidrigkeiten begeht?

Wenn der Entleiher schuldhaft einen Unfall verursacht

Baut der Freund mit dem geliehenen Auto einen Unfall und hat diesen verschuldet, dann greift zunächst trotzdem die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters und bezahlt die Schäden der anderen Unfallbeteiligten. Allerdings ist der Entleiher zum Ersatz der Schäden am geliehenen Auto verpflichtet. Da der Fahrzeughalter zudem aufgrund des Unfalls zurückgestuft wird und nun höhere Prämien zahlen muss, kann der Fahrzeughalter vom Entleiher auch die Erstattung dieses sogenannten Höherstufungsschadens verlangen. Diesen Schaden berechnet und teilt die Versicherung auf Anfrage mit. Besteht eine Vollkaskoversicherung, bezahlt diese zwar die Schäden am geliehenen Fahrzeug, doch muss der Entleiher ebenfalls den Höherstufungsschaden und die Selbstbeteiligung zahlen.

Was passiert, wenn der Entleiher falsch parkt oder zu schnell fährt?

Wenn der Entleiher falsch geparkt hat, dann kann zwar zunächst der Halter eine Verwarnung und einen Anhörungsbogen erhalten und wird zur Stellungnahme aufgefordert. Macht der Halter im Anhörungsbogen keine Angaben zur Sache, kann zwar die Behörde keinen Bußgeldbescheid erlassen, aber bei Verstößen im ruhenden Verkehr, wie beim Falschparken, die Kosten des Verfahrens dem Halter auferlegen. 

Hat der Entleiher unerlaubt auf einem privaten Grundstück geparkt und wurde das Fahrzeug abgeschleppt, dann kann der Halter direkt in Anspruch genommen werden und hat die Kosten zu tragen. Diese Zahlung kann der Halter allerdings dann von dem Entleiher erstattet verlangen. 

Wurde der Entleiher wegen zu schnellen Fahrens geblitzt und macht keine Angaben zur Sache, kann gegen den Halter ein Bußgeldbescheid ergehen. Diesen Bußgeldbescheid kann aber der Halter in der Regel erfolgreich angreifen, wenn er mit dem Einspruch den Sachverhalt aufklärt. Oft kann die Behörde in diesen Fällen gegen den Entleiher nicht mehr vorgehen, da die Ordnungswidrigkeit dann bereits verjährt sein kann.

(FMA)

Foto(s): ©Fotolia.com

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