Baugenehmigung für einen Anbau an ein Einfamilienhaus erstritten

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Die Mandanten der Kanzlei Schuback wandten sich an Rechtsanwältin Schuback, nachdem sie auf ihren Baugenehmigungsantrag in Hamburg für einen dringend benötigten Anbau an ihr Einfamilienhaus leider einen Ablehnungsbescheid der Baubehörde erhalten hatten. Diese Baugenehmigung wurde von der Rechtsanwältin Iris Schuback nun auf die Klage am Verwaltungsgericht hin erreicht. 

Anbau an Einfamilienhaus im unbeplanten Innenbereich im Wohngebiet beantragt

Die Mandanten haben ein Bestands-Einfamilienhaus in Hamburg, das im sog. unbeplanten Innenbereich nach dem Baugesetzbuch, in einem Wohngebiet liegt. Der frühere Baustufenplan ist mittlerweile schon längst funktionslos geworden, so dass Bauvorhaben sich nach § 34 Abs. 1 BauGB im unbeplanten Innenbereich beurteilen. Es wird dabei dann geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die unmittelbar nähere Umgebung einfügt. Hierzu gibt es eine regelrechte Flut an Rechtsprechung, und im Kern ist dies meist dann zudem eine Beurteilungsfrage der Verhältnisse vor Ort. 

Streitig war hier vor allem, wie meist in solchen Fällen, welche anderen vorhandenen Bauobjekte - Einfamilienhäuser um das der Mandanten herum und deren Anbauten, die sog. unmittelbare nähere Umgebung bilden - und was dort an baulichen Anlagen als Massstab gilt. 

Streitig war vor allem ein vorhandener Nachbarbau mit einem Einfamilienhaus, welcher einen sog. Schwarzbau an sein Haus seit Längerem angefügt hatte - einen Anbau, der eine Art großflächige Terrassenüberdachung ist, mithin eine bauliche genehmigungspflichtige Anlage -, gegen den die Baubehörde trotz Kenntnis nicht eingeschritten war während der Dauer des Klageverfahrens der Kanzlei Schuback für die Mandanten.

Auch ein anderes direkt neben dem Grundstück der Mandanten liegende Nachbargrundstück hatte einen in die Tiefe der dort sehr großen Gärten ragendes Nebengebäude. 

Verfahren am Verwaltungsgericht und positive Entscheidung

Nach dem Widerspruch gegen die Ablehnung der Baugenehmigung und dessen Begründung, der von dem Bauamt unbearbeitet gelassen wurde, reichte  Rechtsanwältin Schuback sodann zum zulässigen Zeitpunkt sofort Untätigkeitsklage bei dem Verwaltungsgericht Hamburg ein. Es wechselten darauf die Rechtsauffassungen in den Schriftsätzen zwischen der Rechtsanwältin Schuback und der Baubehörde durch deren Rechtsamt. Die Auffassung zur baurechtlichen Beurteilung der Rechtsanwältin Schuback hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg und verkündete die vorsitzende Richterin das positive Urteil mit der Verpflichtung der Baubehörde zum Erlass der beantragten Baugenehmigung. 

Die Baubehörde vertrat die - am Verwaltungsgericht Hamburg nicht erfolgreiche - Ansicht, dass der „Schwarzbau“ 2 Grundstücke weiter mit dem nicht bei der Baubehörde beantragten Anbau einer sehr großen, rund 6 Meter in den Garten ragenden, baulichen Anlage (Terrassenüberdachung oä), nicht relevant sei, zum einen, weil es eine ungenehmigte Anlage ist, gegen die die Baubehörde vorgehen könnte - irgendwann - wenn sie es wünscht, zum anderen, weil diese nur rund 6 Meter in die Tiefe der dortigen Gärten und über die faktische Baulinie der Häuser reiche. Hinsichtlich des anderen Bauobjekts auf dem Nachbargrundstück versteifte sich die Baubehörde auf die Auffassung, dass dieses als Nebengebäude zwar weit über die vorhandene Baulinie in die Gartenflächen reiche, jedoch nicht relevant sein solle als Nebengebäude. Diese beiden baulichen Anlagen wurden in der mündlichen Verhandlung vor Ort im Mai 2023 von den Beteiligten und der Richterin besichtigt und geprüft. 

Die Rechtsanwältin Schuback vertrat die genau gegenteilige Auffassung in ihrer Klage sowie in der mündlichen Verhandlung, mit Erfolg. 

Rechtsanwältin Schuback stellte schriftlich wie im Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor Ort, ihre Auffassung dar, dass es hinsichtlich des ungenehmigten Schwarzbaus nicht darauf ankommt, ob diese Anlage ungenehmigt ist, sondern dass sie „nun einmal seit Jahren faktisch da ist“ und die faktische Bebauung prägt, da vor allem insbesondere die Baubehörde davon seit 2 Jahren Kenntnis hat - nämlich wiederholt durch die Schriftsätze der Kanzlei Schuback - und halt trotz Kenntnis des Schwarzbaus nicht dagegen eingeschritten war mit Rückbauanordnung - mithin diese ungenehmigte bauliche Anlage jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgericht bewusst geduldet hatte.  Somit fügte sich das Bauvorhaben der Mandantschaft in die direkte nähere Umgebung von der Tiefe der Baulinie her ein und war zu genehmigen. 

Betreffend des direkten Nachbargrundstücks und dem dortigen Nebengebäude, welcher etwa genauso weit in die Tiefe der Gartenflächen ragt, wie das beabsichtigte Anbauvorhaben der Mandantschaft, komme es ebenfalls auf das Vorhandensein dieser Bebauung in ähnlicher Tiefe nur an. 

Mit Erfolg! 

Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Baubehörde nun erstinstanzlich zum Erlass der entsprechenden Baugenehmigung für den Anbau an das Einfamilienhaus. Das Verfahren ging zudem noch ungewöhnlich schnell, denn schon nach 1,5 Jahren wurde bereits das Gerichtsurteil schriftlich verkündet.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht Iris Schuback aus Hamburg



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