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Beförderungskonkurrenz zwischen Beamten – Ablehnung der Beförderung aus gesundheitlichen Gründen?

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Darf der Dienstherr die Beförderung eines besser beurteilten Konkurrenten verweigern, weil dieser in der Vergangenheit gesundheitsbedingt längere Fehlzeiten hatte?

Diese Frage war Streitgegenstand einer Konkurrentenklage vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Obverwaltungsgericht Münster im Rahmen der Beförderungsrunde der Deutschen Telekom AG für 2016. Der Antragsteller hatte gegenüber seinem Konkurrenten eine um eine Notenstufe bessere Beurteilung erhalten. Die Telekom beförderte den Antragsteller jedoch nicht, weil er ab 2011 längere Zeit dienstunfähig war. Er sei gesundheitlich für den Beförderungsposten nicht geeignet. 

Diese Entscheidung hielt das VG Köln für rechtswidrig. Zwar müsse der Dienstherr im Rahmen der Entscheidung über eine Beförderung nach dem Prinzip der Bestenauslese immer auch eine Entscheidung darüber treffen, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Sofern insoweit begründete Zweifel bestehen, ist der Dienstherr nicht verpflichtet, diesen Bewerber zu befördern. Bei der erforderlichen Prüfung der gesundheitlichen Eignung können und müssen krankheitsbedingte Ausfälle in der Vergangenheit zwar berücksichtigt werden. Dies dürfe aber nicht auf die Häufigkeit und Dauer krankheitsbedingter Fehlzeiten beschränkt werden. 

Vielmehr seien auch die Ursachen für die aufgetretenen Fehlzeiten in den Blick zu nehmen und eine Prognose der künftigen gesundheitlichen Entwicklung auf der Grundlage einer individuellen Würdigung des Gesundheitszustandes vorzunehmen. Dies sei im konkreten Fall nicht geschehen. Der Sachverhalt biete vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitliche Situation des Antragstellers stabilisiert oder sogar verbessert habe. Anlässlich einer im April 2016 erfolgten Versetzung habe sich der Antragsteller zudem einer betriebsärztlichen Untersuchung unterzogen, die zum Ergebnis gekommen sei, dass gegen seinen Einsatz aus arbeitsmedizinischer Sicht keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Schon deshalb habe der Blick auf die gesundheitliche Situation nicht allein auf krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Vergangenheit beschränkt werden dürfen. 

Gegen diese Entscheidung erhob der unterlegene Konkurrent beim Oberverwaltungsgericht Münster Beschwerde. Das OVG wies die Beschwerde zurück, vertiefte die Entscheidungsgründe und wies insbesondere darauf hin, dass es bei der Auswahlentscheidung, soweit es um die gesundheitliche Eignung geht, immer auf eine zukunftsgerichtete Prognoseentscheidung ankommt. Diese muss ihrerseits auf einer hinreichend fundierten Tatsachenbasis gründen und setze besonderen medizinischen Sachverstand voraus, über den grundsätzlich nur ein Arzt verfügt. Neuere ununterbrochene Fehlzeiten lassen aus sich heraus nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Betroffene nicht in Lage sein werde, den Anforderungen des Beförderungsamtes in gesundheitlicher Hinsicht zu genügen. Solche Fehlzeiten können zwar ein Indiz einer insgesamt labilen oder dauerhaft stark angegriffenen gesundheitliche Konstitution bzw. für chronische Krankheitssymptome sein, müssen es aber nicht.

VG Köln – 28.02.2017 – 15 L 2998/16 
OVG Nordrhein-Westfalen – 07.06.2017 – 1 B 326/17 

Die Entscheidung des OVG ist auch in der Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen veröffentlicht: 


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