Berechtigungsanfrage der Conrad Music GmbH oder EMI Music Publishing durch die Sozietät Poppe erhalten?

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Uns liegen zwei urheberrechtliche Berechtigungsanfragen der Sozietät Poppe aus Pinneberg vor. Die eine Berechtigungsanfrage wird für die Conrad Musiv GmbH gestellt. Die zweite Berechtigungsanfrage für die EMI Music Publishing Germany GmbH.

In der Berechtigungsanfrage für die Conrad Music GmbH wird auf die geschützte Komposition „Nightcall“ Bezug genommen. Diese Kompositionen soll im Internet in einem Video welches öffentlich zugänglich gemacht wurde, verwendet worden sein. Der Berechtigungsanfrage sind Screenshots sowie ein Link unter welchem das Video aufrufbar sein soll beigefügt. Da die Conrad Music GmbH keine Lizenz für diese Nutzung finden konnte, wird der Adressat des Schreibens aufgefordert mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage er sich zur Nutzung der Kompositionen berechtigt sehe. Hierfür wird dem Adressaten eine Frist von einer Woche gesetzt.

Identisch liegt der Fall auch in der Berechtigungsanfrage für die EMI Music Publishing Germany GmbH. Hier wird auch die Kompositionen „Happy“ Bezug genommen. Diese soll ebenfalls im Internet in einem öffentlich zugänglich gemachten Video genutzt worden sein. Auch hier fragt der Rechteinhaber nach der Rechtsgrundlage zur Nutzung.

Wie soll ich reagieren?

Wichtig ist, dass diese Anfrage in jedem Fall ernst zu nehmen ist. Oftmals werden in Internetvideos Musikstücke oder auch Teile aus Musikstücken zur Aufwertung von Videos genutzt. Diese selbstverständlich nur mit entsprechenden Nutzungsrechten rechtssicher möglich. Wurden, kann dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Wichtig ist jedoch auch richtig auf die Berechtigungsanfrage zu reagieren. In jedem Fall ist zunächst zu recherchieren, ob entsprechende Nutzungsrechte bestehen oder nicht. Für den Fall, dass keine Nutzungsrechte bestehen, ist zu überlegen, ob eine sogenannte vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben werden soll.

Was ist eine vorbeugende Unterlassungserklärung?

Eine vorbeugende Unterlassungserklärung ist eine Unterlassungserklärung, die abgegeben wird, obwohl man noch nicht zur Unterlassung aufgefordert worden ist. Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn davon auszugehen ist, dass eine Aufforderung zur Unterlassung kurz bevorsteht. Der Vorteil einer vorbeugende Unterlassungserklärung ist, dass sie nicht mehr kostenpflichtig zu Unterlassungserklärung aufgefordert werden können. D. h., dass keine Abmahnkosten entstehen, die ihnen solchen Fällen auch gerne leicht im vierstelligen Bereich liegen können vermieden werden können.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die vorbeugende Unterlassungserklärung in jedem Fall auf den konkreten Einzelfall beschränkt ist und nicht zu weit gefasst ist. Daher sollte gerade eine solche vorbeugende Unterlassungserklärung ausschließlich von einem spezialisierten Rechtsanwalt erstellt werden.

Wie geht es nach der Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung weiter?

Auch wenn auf eine Berechtigungsanfrage eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben wird, heißt dies nicht, dass der Rechteinhaber keinerlei Forderungen mehr stellen wird. Der Rechteinhaber kann zwar nicht mehr kostenpflichtig zu Unterlassung auffordern, wodurch sie schon einen Großteil an Kosten vermieden haben. Der Rechteinhaber kann aber gegebenenfalls weitere Zahlungsansprüche wie zum Beispiel Lizenzgebühren von Ihnen verlangen. Wie hoch sind richtet sich jeweils nach dem Einzelfall, insbesondere dem Werk und der Nutzung Dauer sowie den Nutzungsumfang. Auch diese Ansprüche sollten selbstverständlich nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Schon aus diesem Grunde empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung schon bei der Berechtigungsanfrage, auch wenn in dieser noch keine konkreten Ansprüche (Unterlassung, Auskunft, Zahlung) geltend gemacht werden.

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