Beschädigung in der Waschanlage - So reklamieren Sie richtig
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Schäden an Außenspiegel, Fenster und Zierleiste
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall benutzte ein Autofahrer die Waschanlage mit einem PKW, der über zwei anklappbare Seitenspiegel verfügte. Beim Einfahren in die Waschanlage waren beide Spiegel äußerlich unbeschädigt. Nach Beendigung des Waschvorgangs war das Gelenk des rechten Außenspiegels defekt. Ferner wies die Fensterscheibe und die Zierleiste der Beifahrertür Kratzer auf. Diese Schäden nahm der Beklagte auf und meldete diese seiner Versicherung. Nach erfolgter Reparatur benutzte der Kläger die Waschanlage erneut. Es entstand der gleiche Schaden wie beim ersten Mal. Wiederum ließ der Fahrzeugbesitzer den Schaden reparieren. Der Autofahrer verlangte daraufhin eine Erstattung der Kosten der Reparatur und des Nutzungsausfalls für die Reparaturdauer von jeweils zwei Tagen sowie eine allgemeine Unkostenpauschale, insgesamt ca. 2500 Euro. Dies lehnte der Waschstellenbetreiber mit dem Hinweis auf die folgenden beiden Haftungsbegrenzungsklauseln in den AGB ab: Zum einen sollte die Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein. Zudem wollte der Betreiber die Haftung für alle Folgeschäden auch für den Fall der einfachen Fahrlässigkeit ausschließen.
[image]Haftung nicht generell ausschließbar
Beim Amtsgericht und im Berufungsrechtszug beim Landgericht hatte der Autofahrer keinen Erfolg, erst der Bundesgerichtshof gab ihm jetzt Recht und urteilte, dass der Betreiber einer Autowaschanlage seine Haftung für durch leichte Fahrlässigkeit herbeigeführte Beschädigungen des Fahrzeugs nicht ausschließen könne. Wer sein Auto in einer Autowaschanlage reinigen lässt, darf "berechtigterweise" davon ausgehen, dass sein Fahrzeug während des Waschvorgangs nicht lädiert wird, urteilten die Karlsruher Richter. Im Schadensfall müsse der Nutzer der Waschanlage darauf vertrauen können, dass ihm der Betreiber auch bei einfacher Fahrlässigkeit den entstandenen Schaden ersetzen werde, soweit dieser vorhersehbar und typisch ist. Der Rechtsstreit wurde daraufhin an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Nicht die Schuld einreden lassen
Immer wieder kommt es zum Streit darüber, wer für einen Schaden am Fahrzeug haftet, der Halter oder der Waschstraßenbesitzer.
Um dies im Vorfeld zu vermeiden, sollten Sie sich einen qualitativ guten Waschstraßenbetreiber suchen und vor Befahren der Waschanlage alle hervorragenden Teile wie Spiegel etc. einfahren. Sie sollten das Fahrzeug vor und nach der Wäsche genauestens unter die Lupe nehmen, neue Schäden sofort dokumentieren und wenn möglich, zu fotografieren. Nach Auffinden eines Schadens sollte sofort mit dem verantwortlichen Tankwart bzw. dem Personal, möglichst vor Zeugen, gesprochen und der Schaden schriftlich dokumentiert werden. Das Entstehen solcher Schäden lässt sich notfalls auch in einem außergerichtlichen Sachverständigengutachten oder später im Rahmen eines gerichtlichen selbständigen Beweisverfahrens klären.
Lassen Sie sich auf jeden Fall nicht einreden, der Betreiber sei nicht „schuld gewesen“. Das Verschulden des Anlagenbetreibers wird nach der Schuldrechtsreform wegen der Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, d.h. der Unternehmer muss seinerseits nachweisen, dass der Schaden nicht durch seine Waschstraße entstanden ist.Sollte aber der Betreiber Ihrem Zahlungsbegehren nicht nachkommen, sollten Sie in jedem Fall anwaltlichen Rat einholen.
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