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Biotonne ist Pflicht – auch für Kompostierer

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Vor deutschen Häusern geht es bunt zu – Mülltonnen in verschiedenen Farben und Größen dominieren das Straßenbild. Sowohl der benötigte Platz als auch die nicht unerheblichen Leerungskosten bereiten oftmals Probleme. Einen spannenden Fall musste aktuell das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt entscheiden, denn eine Familie wollte die Gebühren einer Biomülltonne nicht tragen und zog vor Gericht.

Gebührenbescheid nicht anerkannt

Eine 5-köpfige Familie wohnte in einem selbst genutzten Anwesen. Im Sommer 2015 erließ der Landkreis einen Gebührenbescheid mit Vorausleistungen für die Abfallentsorgungsgebühren des Jahres 2015 i. H. v. insgesamt 228,98 Euro, wovon 29,29 Euro für die Müllabfuhr für einen 80 Liter Biomüllbehälter angesetzt waren, der auf dem Grundstück der Familie stand. Gegen diesen Bescheid erhoben die Eigentümer Widerspruch, der jedoch mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen wurde. Im Januar 2016 wurde ein neuer Gebührenbescheid für 2015 erlassen, in dem die Müllgebühren – inklusive der Biomülltonne – rückwirkend auf 305,08 Euro festgesetzt wurden, für 2016 erging ein Bescheid in derselben Höhe.

Klage eingereicht und verloren

Dies wollten sich die Eigentümer nicht gefallen lassen und erhoben Klage beim zuständigen VG – allerdings ohne Erfolg. Die Richter stellten fest, dass der Bescheid des Landkreises, in dem eine Abfallgebühr i. H. v. 29,29 Euro für das Vorhalten einer Biotonne mit 80 Litern festgesetzt wurde, rechtmäßig sei und die Kläger nicht in ihren Rechten verletze.

Verpflichtung entfällt nur mit Nachweis

Nach § 6 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung (AWS) sind Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, verpflichtet, sich an die Abfallentsorgung anzuschließen. Gem. § 6 Abs. 3 AWS ist derjenige dazu nicht verpflichtet, der nach § 17 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung nachweisen kann. Kompostierfähige Abfälle sind in diesem Fall von der Überlassungspflicht ausgenommen, wenn sie auf dem privaten Grundstück ordnungsgemäß kompostiert und verwertet werden.

Wer ist Eigenkompostierer?

Eigenkompostierer sind in § 4 Abs. 7 AWS definiert als an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke i. S. d. § 6 Abs. 1 und 2 AWS, auf denen die anfallenden kompostierbaren organischen Garten- und Küchenabfälle (Bioabfälle) nachweislich selbst kompostiert und folglich nicht der öffentlichen Abfallabfuhr überlassen werden. Über die Biomülltonne sollen nach § 4 Abs. 8 AWS „sonstige Bioabfälle“ wie z. B. gekochte Speisereste, Fleisch, Käse, Backwaren, dorniger Strauchschnitt, Unkräuter usw. entsorgt werden.

Verschiedene Gruppen von Anschlusspflichtigen

In der Satzung des beklagten Landkreises gibt es zwei Gruppen von Anschlusspflichtigen und die Komplettverwerter:

  • Nichteigenkompostierer, die alle Bioabfälle über die Biotonne entsorgen.
  • Eigenkompostierer, die alle kompostierbaren organischen Abfälle selbst kompostieren und nur die sonstigen Bioabfälle wie z. B. gekochte Speisereste, Fleisch, Käse, Backwaren, dornigen Strauchschnitt, Unkräuter usw. über die Biotonne entsorgen.
  • Komplettverwerter sind vom Anschlusszwang befreit, wenn sie nachweisen, dass sie auf ihren Grundstücken eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung aller anfallenden Bioabfälle vornehmen.

Kläger führten keinen Nachweis

Die Kläger machten vor Gericht geltend, dass sie eindeutig der letzten Gruppe angehörten, daher nicht anschlusspflichtig seien und aus diesem Grund auch keine Gebühren für die Biotonne zahlen müssten. Sonstige Bioabfälle fielen bei ihnen nicht an, da Speisereste entweder aufgegessen oder an die Haustiere verfüttert würden.

Die Richter erkannten die Angaben dieser Verwertungsmaßnahmen der Kläger zwar als plausibel an, allerdings existiert für besagte Biotonne ein sog. Leerungsprotokoll, das sowohl für 2015 als auch für 2016 je zwei Leerungen aufgezeichnet hat. Die Richter gehen im vorliegenden Fall nicht davon aus, dass die Müllmänner viermal eigenmächtig die leere Biotonne vom Grundstück geholt, zum Müllauto gebracht und anschließend wieder auf den ursprünglichen Platz gestellt haben.
Auch einen Fehler in der Erfassungssoftware haben die Richter überprüft. Sie argumentierten jedoch, dass es lebensfremd sei, davon auszugehen, dass das Erfassungssystem zur Leerung ausgerechnet bei den Klägern mehrmals fehlerhaft gearbeitet hat.

Aus diesem Grund ist der Bescheid des Landkreises, in dem eine Abfallgebühr i. H. v. 29,29 Euro für das Vorhalten einer Biotonne mit 80 Litern festgesetzt wurde, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Fazit: Sonstige Bioabfälle wie gekochte Speisereste, Fleisch, Käse, Backwaren, dorniger Strauchschnitt, Unkräuter usw. sollen über die Biotonne entsorgt werden, damit keine Ratten angelockt werden bzw. sich Unkräuter nicht weiterverbreiten.

(VG Neustadt, Urteil v. 29.08.2016, Az.: 4 K 12/16.NW)

(WEI)

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