Bonuszahlung und Zielvereinbarungen

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Eröffnet ein Arbeitsvertrag die Möglichkeit von Bonuszahlungen gemessen an der Erfüllung von Zielvorgaben oder Zielvereinbarungen, macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig, wenn er es schuldhaft unterlässt Ziele vorzugeben oder mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Ob es in der Pflicht des Arbeitgebers liegt, einseitige Zielvorgaben zu erteilen oder beide Vertragsparteien im Wege einer vertraglichen Regelung Ziele vereinbaren müssen, ist im Zweifel durch Auslegung des zugrundeliegenden Arbeitsvertrags zu ermitteln. Unbestimmte Begrifflichkeiten, die einen weiten Gestaltungsspielraum der Bonusregelung bieten, weisen beispielsweise eher auf die Notwendigkeit von Zielvereinbarungen hin.

Ganz gleich ob Zielvorgaben oder Zielvereinbarungen Grundlage der in Aussicht gestellten Bonuszahlungen wurden, sind diese bis zum Ende der maßgeblichen Zielperiode zu formulieren - so entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 17.12.2020.

Eine Zielfestsetzung für vergangene Zeiträume sei nicht möglich, da dem Arbeitnehmer sonst die Möglichkeit der Erfüllung der gesetzten Ziele genommen werde und sich der Arbeitgeber auf diese Weise von seiner vertraglich vereinbarten Pflicht zur Leistung von Bonuszahlungen befreien könne. Auch sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die kommunizierten Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände die Vermutung ausschließen.

Was bedeutet dies für Sie als Arbeitgeber/ Arbeitnehmer konkret?

Wurde arbeitsvertraglich die Erreichung von Zielvorgaben als Ausgangspunkt für Bonuszahlungen vereinbart, müssen Sie als Arbeitgeber vor Ablauf der Zielperiode entsprechende, für den Arbeitnehmer erreichbare, Zielvorgaben gestellt haben. Haben Sie dies nicht getan, machen Sie sich schadensersatzpflichtig.

Sind Zielvereinbarungen zu schließen, müssen Sie Ihrem Arbeitnehmer vor Ablauf der Zielperiode zumindest Vorschläge für Verhandlungen über eine Zielvereinbarung unterbreiten.

Sind Sie Arbeitnehmer und ist Ihr Arbeitgeber zu Zielvorgaben verpflichtet, kommt Ihnen keine weitere Verpflichtung zu. Sind jedoch Zielvereinbarungen die Grundlage Ihrer Bonuszahlungen geworden, besteht eine Mitwirkungspflicht. Sollte Ihr Arbeitgeber es also versäumen Ihnen Zielverhandlungen anzubieten, ist es an Ihnen entsprechende Vorschläge zu Verhandlungsterminen zu unterbreiten. Anderenfalls ist Ihr Schadensersatzanspruch zu mindern. Bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber Zielvereinbarungen an und ist es allein Ihr Verschulden, dass diese nicht zustande kommen, entfällt Ihr Anspruch auf Schadensersatz sogar vollständig.



Foto(s): LINDEMANN Rechtsanwälte

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