Bußgeld bis 500.000 € bei Verstoß gegen den Mindestlohn

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Bußgeld und Strafe bei Verstoß gegen den Mindestlohn 

Die Einhaltung der verbindlichen Mindestlöhne wird kontrolliert und bei Verstößen hart bestraft.

Neben einer Verfolgung durch die Finanzbehörden (Zoll) und den hieraus folgenden Bußgeldern bis zu 500.000 €, droht für Arbeitgeber in bestimmten Fällen von Mindestlohnverstößen eine Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft und dementsprechende strafrechtliche Folgen, wie beispielsweise eine Strafbarkeit nach § 266a StGB wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder Lohnwucher gem. § 291 StGB.

Mindestlohnhöhe bei Vergütung ohne zusätzliches Entgelt/Leistungen

Unproblematisch ist der Mindestlohn zu bestimmen, wenn nur die Zeitstunden abgerechnet werden. Hier gilt der gesetzliche Mindestlohn und die Differenz ist schnell berechenbar.

Mindestlohnhöhe bei Vergütung mit weiterem Entgelt/Leistungen 

Wie der Mindestlohn „ je Zeitstunde“ zu berechnen ist und welche Leistungen eingerechnet werden können und damit umzugehen ist, hat verschiedene Urteile hervorgerufen. Immer zu prüfen sind daher Provisionen, Erschwerniszulagen, vermögenswirksamen Leistungen, Trinkgelder usw.)  

Vereinfacht gilt folgendes:

Bei der Berechnung des gezahlten Mindestlohnes sind weiteres Entgelt/Leistungen des Arbeitgebers dann zu berücksichtigen, wenn der Zweck der Zahlung eine Gegenleistung für die Arbeit und Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt. Als Beispiel Schmutz- und Erschwerniszulagen für konkret geleistete Stunden (keine Pauschale!), etc. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen z.B. Trinkgelder in der Gastronomie.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz?

Wird der gesetzliche Mindestlohn unterschritten, haben der Arbeitnehmer und die Sozialkassen einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz. Der Arbeitnehmer kann dies nach Ablauf des Zahlungszeitraumes (i.d.Regel nach Abrechnung und Zahlung des (zu geringen) Monatslohnes) gerichtlich geltend machen.

Achtung: Die Frist für die Nachforderung des Arbeitnehmers ist im Einzelfall zu prüfen und beträgt in der Regel maximal 3 Monate bis zu 3 Jahre. 

Tipp: Prüfen Sie dazu Arbeitsverträge und die Tarifverträge 

Außerdem wird der Arbeitgeber in der Regel von der zuständigen Finanzbehörde wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt und muss Bußgeld zahlen. Darüber hinaus können Arbeitgeber von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden (§ 19 MiLoG) und in ausgeprägten Fällen eine strafrechtliche Konsequenz drohen.

Diese Gefahr besteht häufig für Bauunternehmen und Handwerksbetriebe, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung und verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.



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